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Eisenbahndirektion zu Elberfeld soll dieselben nach Maaßgabe des Statuts der
Prinz-Wilhelm Bahn ermitteln, und falls sich Ueberschuͤsse ergeben, dieselben
an die Aktionaire der Prinz-Wilhelm Bahn gegen Rückgabe des Dividenden-
scheines pro 1862. ausbezasten.
g. 2.
Die Bergisch-Maͤrkische Eisenbahngesellschaft verpflichtet sich, die Prinz-
Wilhelm Eisenbahngesellschaft von deren sämmtlichen Schulden zu liberiren in
tritt in alle Schuldverbindlichkeiten der Prinz-Wilhelm Eisenbahngesellschaft,
insbesondere bezüglich der von letzterer emittirten Priorirärs-Obligakionen als
Selbsischuldnerin dergestalt ein, daß sich die Inhaber dieser Forderungen wegen
Kapital, Zinsen und Kosten — jedoch unbeschadet des Vorzugsrechts der
Prioritätsanleihen der Bergisch-Märkischen Eisenbahngesellschaft — auch an
das gesammte Vermögen dieser letzteren Gesellschaft sollen halten können. Die
Königliche Eisenbahndirektion zu Elberfeld soll die Prinz-Wilhelm Eisenbahn
nebst allem Betriebsmaterial und sonstigem Zubehbr so lange als einen ge-
trennten Vermögenskompler verwalten und durch ordnungsmaßige Umerhaltung,
namentlich durch gehörige Erganzung aller Abgänge, vor einer Werthsvermin-
derung bewahren, bis sämmtliche Prioritätsgläubiger der Prinz-Wilhelm Eisen-
bahngesellschaft befriedigt sind.
Bis dahin bleibt allen Gläubigern der Prinz-Wilhelm Eisenbahngesell-
schaft, insbesondere den Inhabern ihrer Prioritäls Obligarionen. das Vorzugs-
recht auf die Prinz-Wilbelm Eisenbahn und deren Zubehèör vor den Stamm-
Aktionairen und allen Prioricäts= oder sonstigen Gläubigern der Bergisch-Mär-
kischen Eisenbahngesellschaft vorbehalten.
Die Prinz-Wilhelm Eisenbahngesellschaft kündigt sogleich nach Aller-
höchster Genehmigung dieses Vertrages die sämmrlichen von ihr emirtirten
Prioritäts-Obligakionen zur Zurückzahlung des Nominalwerthes; die Bergisch-
Märkische Eisenbahngesellschaft bewirkt diese Rückzahlung binnen der in den be-
meffenden Anleiheprivilegien vorgesehenen Frist. Zugleich verpflichtet sich die
Bergisch -Märkische Eisenbahngesellschaft, falls sie eine weitere Emission von
Prioritäts-Obligationen unter Gewährung eines Vorzugsrechts auf die bis-
herige Prinz-Wilhelm Bahnstrecke bewirken sollte, den Inhobern der von der
Pinz-Wilhelm Eisenbahngesellschaft emittirten und alsdann noch nicht einge-
lösten Prioritäts-Obligationen binnen vierwöchentlicher Frist, welche vom Tage
der desfallsigen öffentlichen, in Gemäßheit der Bergisch-Märkischen und Prinz-
Wilhelm Bahn-Statuten zu publizirenden Bekanntmachung zu berechnen, die
Wahl zwischen Rückzahlung des Nominalbetrages ihrer Prinz-Wilhelm Bahn-
Obligarionen, oder dem Austausche einer gleschen Zahl jener neuen Bergisch-
Märkischen Prioritäts-Obligationen anheimzustellen. Die Beschlußnahme jedoch,
ob überhaupt zu einer eoschen Emission überzugehen, welcher Kapicalbetrag
event. zu emittiren, und welcher Zinsfuß zu gewähren, steht lediglich der Ber-
gisch-Maͤrkischen Eisenbahngesellschaft zu.
r. 3662.) g. 3.