Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

— 79 — 
Eisenbahndirektion zu Elberfeld soll dieselben nach Maaßgabe des Statuts der 
Prinz-Wilhelm Bahn ermitteln, und falls sich Ueberschuͤsse ergeben, dieselben 
an die Aktionaire der Prinz-Wilhelm Bahn gegen Rückgabe des Dividenden- 
scheines pro 1862. ausbezasten. 
g. 2. 
Die Bergisch-Maͤrkische Eisenbahngesellschaft verpflichtet sich, die Prinz- 
Wilhelm Eisenbahngesellschaft von deren sämmtlichen Schulden zu liberiren in 
tritt in alle Schuldverbindlichkeiten der Prinz-Wilhelm Eisenbahngesellschaft, 
insbesondere bezüglich der von letzterer emittirten Priorirärs-Obligakionen als 
Selbsischuldnerin dergestalt ein, daß sich die Inhaber dieser Forderungen wegen 
Kapital, Zinsen und Kosten — jedoch unbeschadet des Vorzugsrechts der 
Prioritätsanleihen der Bergisch-Märkischen Eisenbahngesellschaft — auch an 
das gesammte Vermögen dieser letzteren Gesellschaft sollen halten können. Die 
Königliche Eisenbahndirektion zu Elberfeld soll die Prinz-Wilhelm Eisenbahn 
nebst allem Betriebsmaterial und sonstigem Zubehbr so lange als einen ge- 
trennten Vermögenskompler verwalten und durch ordnungsmaßige Umerhaltung, 
namentlich durch gehörige Erganzung aller Abgänge, vor einer Werthsvermin- 
derung bewahren, bis sämmtliche Prioritätsgläubiger der Prinz-Wilhelm Eisen- 
bahngesellschaft befriedigt sind. 
Bis dahin bleibt allen Gläubigern der Prinz-Wilhelm Eisenbahngesell- 
schaft, insbesondere den Inhabern ihrer Prioritäls Obligarionen. das Vorzugs- 
recht auf die Prinz-Wilbelm Eisenbahn und deren Zubehèör vor den Stamm- 
Aktionairen und allen Prioricäts= oder sonstigen Gläubigern der Bergisch-Mär- 
kischen Eisenbahngesellschaft vorbehalten. 
Die Prinz-Wilhelm Eisenbahngesellschaft kündigt sogleich nach Aller- 
höchster Genehmigung dieses Vertrages die sämmrlichen von ihr emirtirten 
Prioritäts-Obligakionen zur Zurückzahlung des Nominalwerthes; die Bergisch- 
Märkische Eisenbahngesellschaft bewirkt diese Rückzahlung binnen der in den be- 
meffenden Anleiheprivilegien vorgesehenen Frist. Zugleich verpflichtet sich die 
Bergisch -Märkische Eisenbahngesellschaft, falls sie eine weitere Emission von 
Prioritäts-Obligationen unter Gewährung eines Vorzugsrechts auf die bis- 
herige Prinz-Wilhelm Bahnstrecke bewirken sollte, den Inhobern der von der 
Pinz-Wilhelm Eisenbahngesellschaft emittirten und alsdann noch nicht einge- 
lösten Prioritäts-Obligationen binnen vierwöchentlicher Frist, welche vom Tage 
der desfallsigen öffentlichen, in Gemäßheit der Bergisch-Märkischen und Prinz- 
Wilhelm Bahn-Statuten zu publizirenden Bekanntmachung zu berechnen, die 
Wahl zwischen Rückzahlung des Nominalbetrages ihrer Prinz-Wilhelm Bahn- 
Obligarionen, oder dem Austausche einer gleschen Zahl jener neuen Bergisch- 
Märkischen Prioritäts-Obligationen anheimzustellen. Die Beschlußnahme jedoch, 
ob überhaupt zu einer eoschen Emission überzugehen, welcher Kapicalbetrag 
event. zu emittiren, und welcher Zinsfuß zu gewähren, steht lediglich der Ber- 
gisch-Maͤrkischen Eisenbahngesellschaft zu. 
r. 3662.) g. 3.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.