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+. 13.
Die Ausschließung einzelner Gebäudetheile von der Versicherung ist in
der Regel nicht zuldssig. Als Theile der Gebäude werden bei der Versscherung
derselben die Fundamente und die Umfassungswände und Gewölbe der Keller
nicht angesehen. Jedoch können bei massiven Gebäuden auch die Umfassungswände
der übrigen Etagen von der Versicherung ausgeschlossen werden. Alsdann wer-
den aber die versicherten Gebaudetheile, sofern sie unter harter Bedachung lie-
gen, in die zweite, wenn sie dagegen weiche Bedachung haben, in die vierte
Klasse versetzt.
S. 14.
Ein Gebäude niedriger, als zu dem nach §. 12. zulassigen Werthe zu
E*7 steht jedem frei, soweit dies mit den Bestimmungen des K. 8. ver-
einbar ist.
K. 15.
Die bei der landschaftlichen Feuersozietcht zu versichernden Gebaude wer-
dan, mit Rücksicht auf ihre Bauart und Bestimmung in fünf verschiedene Klassen
getheilt.
S. 16.
Es gehören
1) in die erste Klasse alle massiven Gebaude mit massiven oder massio
verblendeten Giebeln und Gesimsen, welche mit Stein, Metall, Pappe,
oder einer anderen vom Engeren Ausschusse ausdrücklich für feuersicher
anerkannten Masse bedeckt rd (harte Bedachung);
2) in die zweite Klasse alle nicht massiven, ingleichen alle massiven mit
nicht massiven oder massiv verblendeten Giebeln oder Gesimsen versehenen
Gebäude, welche mit der bei der ersten Klasse vorausgesetzten Bedachung
versehen sind;
3) in die dritte Klasse
a) alle Gebäude der zweiten Klasse, deren Wände oder Giebel mit Bret-
tern bekleidet sind;
b) alle massiven Gebaude mit massiven oder massiv verblendeten Gie-
beln und Gesimsen, welche mit einer anderen als der bei der
ersten Klasse vorausgesetzten Bedachung versehen sind (weiche Be-
dachung);
4) in die vierte Klasse alle übrigen Gebäude mit Ausnahme der für die
fünfte Klasse speziell bezeichneten;
5) in die fünfte Klasse alle Gebaude, welche mit der in der ersten Klasse
vorausgesetzten Bedachung versehen sind, und in welchen sich
a) Dampfkessel oder Dampfentwickler,
b) Glas