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b) Glas= oder Spiegelfabriken, Theer-, Kalk= oder Ziegelöfen, Flachs-
oder Hanfdarren, Cichorienfabriken
befinden,
P)ferner alle Windmühlen, welche nicht bis auf das bewegliche Dach
massiv sind,
d) alle Gebäude, welche mit einer anderen als der bei der ersten
Klasse vorausgesetzten Bedachung versehen, und welche nicht über
60 Fuß von den sub 5. a. und b. bezeichneten Gebäuden ent-
fernt sind.
K. 17.
Gebäude von gemischter Bauart oder Bedachung werden zu derjenigen
Klasse gerechnet, zu welcher sie gehören würden, wenn sie ganz so erbaut wären,
wie der Theil, nach welchem sie in die niedrigere Klasse gehbren.
K. 18.
Gebäude, in welchen sich
durch Wasser= oder Dampfkraft bewegte Triebwerke
a) zum Verspinnen von Flachs, Hanf, Schaaf= oder Baumwolle,
b) sum Verarbeiten von Getreide, Oelfrüchten, Lohe oder anderer
eicht feuerfangenden Gegenstände
befinden, ferner
c) Brauereien, Brennereien, Syrupfabriken,
d) Schmieden, Krüge,
ee) Ziegel= und Kalkscheunen,
werden stets in die nächst niedrigere Klasse eingeordnet, als in welche sie nach
ihrer Bauart zu stellen sein würden.
K. 19.
Will Jemand die ihm zugehörigen Gebaude bei der landschaftlichen Feuer-
sozietkkt versichern, so hat er von denselben ein Kataster, welches auf den von
der betreffenden Provinzialdirektion zu verabreichenden Formularen anzufertigen
ist, bei der gedachten Direktion in triplo einzureichen.
Ourch die Unterschrift desselben unrerwirft er sich allen Bestimmungen
dieses Reglements.
g. 20.
Die Taxratoren (K. 11.) haben das Kataster zum Zeichen ihres Einver-
siändnisses zu unterschreiben und demselben die von ihnen aufgenommenen Taxen
beizufügen.
K. 21.
Zwei Sozietätsmitglieder haben das Kataster hinsichtlich aller faktischen
(Ne. 5666) An-