Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

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b) Glas= oder Spiegelfabriken, Theer-, Kalk= oder Ziegelöfen, Flachs- 
oder Hanfdarren, Cichorienfabriken 
befinden, 
P)ferner alle Windmühlen, welche nicht bis auf das bewegliche Dach 
massiv sind, 
d) alle Gebäude, welche mit einer anderen als der bei der ersten 
Klasse vorausgesetzten Bedachung versehen, und welche nicht über 
60 Fuß von den sub 5. a. und b. bezeichneten Gebäuden ent- 
fernt sind. 
K. 17. 
Gebäude von gemischter Bauart oder Bedachung werden zu derjenigen 
Klasse gerechnet, zu welcher sie gehören würden, wenn sie ganz so erbaut wären, 
wie der Theil, nach welchem sie in die niedrigere Klasse gehbren. 
K. 18. 
Gebäude, in welchen sich 
durch Wasser= oder Dampfkraft bewegte Triebwerke 
a) zum Verspinnen von Flachs, Hanf, Schaaf= oder Baumwolle, 
b) sum Verarbeiten von Getreide, Oelfrüchten, Lohe oder anderer 
eicht feuerfangenden Gegenstände 
befinden, ferner 
c) Brauereien, Brennereien, Syrupfabriken, 
d) Schmieden, Krüge, 
ee) Ziegel= und Kalkscheunen, 
werden stets in die nächst niedrigere Klasse eingeordnet, als in welche sie nach 
ihrer Bauart zu stellen sein würden. 
K. 19. 
Will Jemand die ihm zugehörigen Gebaude bei der landschaftlichen Feuer- 
sozietkkt versichern, so hat er von denselben ein Kataster, welches auf den von 
der betreffenden Provinzialdirektion zu verabreichenden Formularen anzufertigen 
ist, bei der gedachten Direktion in triplo einzureichen. 
Ourch die Unterschrift desselben unrerwirft er sich allen Bestimmungen 
dieses Reglements. 
g. 20. 
Die Taxratoren (K. 11.) haben das Kataster zum Zeichen ihres Einver- 
siändnisses zu unterschreiben und demselben die von ihnen aufgenommenen Taxen 
beizufügen. 
K. 21. 
Zwei Sozietätsmitglieder haben das Kataster hinsichtlich aller faktischen 
(Ne. 5666) An-
	        
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