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d) versuchte oder ausgeführte übermäßige Versicherung des Mobiliars,
e) parte Behandlung der Untergebenen und dadurch erregter Haß der-
selben,
1 wenn ein Mitglied die Beitrdge nicht zahlt, und die Mobiliar-Exekution
fruchtlos geblieben ist.
Die Ausschlietung geschieht durch die Generaldirektion unter Zuziehung
zweier bei ihr versicherter landschaftlicher Beamen auf den Atrag der betref-
fenden Provinzialdrektion, nach vorheriger Verne# mung des Beschuldigten, event.
nach Feststellung der der Beschuldigung zum Grunde liegenden Thatsachen.
Hierbei steht den zuzuziehenden Lan schaftsbeamten ein volles Votum, dem
Generalsyndikus kein Vonm zu.
KS. 27.
Der Beschluß der Ausschlietzung ist dem Versicherten sofort durch ein
rekommandirtes Schreiben anzuzeigen, und tritt mit der Aushändigung desselben
in Wirksamkeit.
g. 28.
Gegen diesen Beschluß steht dem Betroffenen der Rekurs an den Engeren
Ausschuß zu. Wird die Ausschließung von demselben nicht anerkannt, so hat
sie sowohl hinsichtlich der in der Zwischenzeit zu entrichtenden Beiträge als in
Betreff eines etwa vorgefallenen Brandschadens keine Wirkung.
K. 29.
Sobald die Generaldirektion findet, daß der Grund der Ausschließun
nicht mehr vorhanden ist, hat sie dies dem Ausgeschlossenen anzuzeigen, der siach
alsdann von Neuem versichern kann.
K. 30.
Erniedrigungen oder Kündigungen laufender Versicherungen stehen den
Versicherten nur am Jahresschluß zu, und müssen, wenn sie mit demselben
in Wirksamkeit treten sollen, spälestens am 30. Dezember angezeigt werden.
Geschieht diese Anmeldung spater, so bleibt die bisherige Versicherung noch Ein
Jahr bestehen.
C. 31.
st die Erniedrigung der Versicherungssumme wegen Verminderung des
wirklichen Werthes des Gebaudes unter den versicherten Werth beantragt, oder
ist durch eine Untersuchung der Provinzialdirektion festgestellt, daß eine solche
Werthsverminderung eingetreten sei, so kann bei einem hiernächst folgenden
Brande der Versicherte nur auf Zahlung einer dem wahren Werthe des Ge-
baudes gleichkommenden Versicherungssumme Anspruch machen, wenn auch die
Versicherungssumme noch nicht herabgesetzt ist. In Rücksicht auf die Beiträge
tritt eine Ermäßigung jedoch erst mit dem Ablauf des Kalenderjahres ein.
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