Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

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dig machen, so muß der Versicherer binnen vier Wochen nach der Ausführung 
der Provinzialdirektion davon Anzeige machen. Die Beitragspflichtigkeit ändert 
sich alsdann mit dem 1. Januar des nächsten Jahres. 
F. 38. 
Ist eine Veränderung, welche eine Perseeung in eine niedrigere Klasse 
herbeiführt, nicht innerhalb der vorschriftsmaßigen Zeil angezeigt worden, so muß, 
sobald sie zur Kenntniß der Provinzialdirektion gelangt, und zwischen den Be- 
trägen, welche entrichtet sind und denen, welche zu entrichten gewesen wären, 
eine Differenz stattfindet, die letztere von dem Zeitpunkt an nachgezahlt werden, 
mit welchem die Erhebung der höheren Beiträge bei rechtzeitig erfolgter Anzeige 
begonnen haben würde. Außerdem aber verfällt der Saumige in eine von der 
Provinzialdirektion abzumessende Konventionalstrafe von 1 bis 10 Thaler. 
g. 39. 
Ist eine Verdnderung, welche eine Ermäßigung der Versicherungssumme 
abtbig macht, nicht zur ehorigen Zeit angezeigt worden, so findet kein Erlaß 
oder ackersiatzung des Mehrbetrages der bis zur Berichtigung des Katasiers 
nach Maaßgabe der bisherigen Wersicherungssumme auszuschreibenden Bei- 
traͤge statt. 
Insofern dagegen ein Gebaͤude, bei welchem eine solche Veraͤnderung 
eingetreten ist, abbrennt, oder durch Feuer beschädigt wird, darf ohne Unterschied, 
ob die Anzeige zur Zeit des Brandes schon gemacht war oder nicht, niemals 
eine höhere Enischtkigung gewährt werden, als nach Maaßgabe der nach der 
Veränderung noch zulässigen Bersicherungssumme in Anspruch genommen wer- 
den kann. .40 
Der Sozietät steht jederzeit das Recht zu, spezielle sowohl, als allgemeine 
Revisionen der Versicherungen vorzunehmen. 
g. 41. 
Die Sozietaͤt verguͤtet jeden Schaden, der einem bei ihr versicherten Ge- 
baͤude durch einen wirklichen Brand oder die zu dessen böschung oder gegen 
dessen weitere Verbreitung auf Anordnung der die Loschanstalten leitenden Be- 
hörden oder Personen angewendeten Mittel zugefügt wird. 
g. 42. 
Wenn ein Blitzschlag nicht zündet, sonderm nur zertrümmert oder bescha- 
digt, so wird der einem versicherten Gebäude dadurch erwachsene Schaden eben- 
falls vergütet. 
Auch die durch einen Krieg veranlaßten Feuerschäden werden reglements- 
maͤßig verguͤtet. 
S###e# 1863(, (Nr. 5666)) 13 Je-
	        
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