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2) Wenn ein den Vorschriften des F. 9. zuwider doppelt versichertes Ge-
b#ude durch Feuer oder Behufs Dämpfung desselben zerstört oder be-
schddigt wird, so fallt ebenfalls die Verbuichung der Sozietät zur
Zahlung der Brandschadens-Vergütung fort.
3) Wenn ein abgebranmtes Gebcdude nicht wieder durch ein neues ersetzt
witd, so hat die Sozietkt nur die Hälfte der Entschdbigungssumme zu
zahlen.
g. 55.
Ist der Brand entweder durch ein Versehen des Versicherten selbst
oder dessen Ehegattin, Kinder, Enkel, oder von seinem Gesinde oder Haus-
genossen verursacht worden, so darf die Zahlung der Entschädigungssumme
nur in soweit verweigert werden, als der Versicherte nach den allgemeinen
Landesgesetzen (8989. 56— 66. I. 6.; 9#. 2119. 2120. 2235. 2239. II. 8.
A. * fuͤr sein Versehen oder fuͤr die Handlung jener Personen verant-
wortlich ist.
g. 56.
Wenn nicht einer der in 99. 53. 54. 55. vorgesehenen Faͤlle vorliegt, so
hat der Beschaͤdigte sofort nach der Festsetzung der Entschaͤdigung den Anspruch
auf Auszahlung der Haͤlfte der Entschaͤdigungssumme.
g. 57.
Die zweite Haͤlfte der Entschaͤdigungssumme wird gezahlt, sobald die
Waͤnde des wiederherzustellenden Gebaͤudes fertig und unter Dach gebracht sind.
Dies ist durch die schriftliche Bescheinigung zweier Sozietäksmirglieder nachzu-
weisen, deren Unterschriften durch die Kreispolizei-Behörde oder einen Sozietäts-=
beamten oder gerichtlich bescheinigt sein müssen.
Abgebrannte Gebdude müssen auf demselben Gehöfte, oder wenigstens
auf demselben Grundstücke wieder aufgebaut werden, wenn der Beschädigte auf
die ganze Versicherung Anspruch haben soll.
g. 66.
Der Anspruch auf die zweite Haͤlfte der Entschaͤdigungssumme erlischt,
wenn derselbe nicht innerhalb zehn Jahren nach dem Brande durch den Nach-
weis der Wiederherstellung geltend gemacht wird.
g. 59.
Alle Zahlungen, welche die Sozietät zu leisten hat, geschehen durch die
Kasse der Generaldirektion auf den Antrag der Provinzialdirektionen, welche
auch die LCchitimation der Empfänger festzustellen haben, und auf Anweisung
des Generaldirektors. Sie werden jedoch auch auf Verlangen und Gefahr der
Berechtigten denselben durch die Post zugesendet, wenn zuvor eine Quittng
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