Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

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über den Betrag der Zahlung eingeschickt ist. Unterschriften von, dem Redan- 
ten der Kasse unbekannten Persohen sind auf die in §. 57. vorgeschriebene 
Weise zu bescheinigen. Ob diese Bescheinigung erforderlich sei, muß in dem 
Schreiben, durch welches die Berechtigung zum Zahlungsempfang ertheilt wird, 
bekannt gemacht werden. 
K. 60. 
Die Sozietat zahlt für die ersten drei Spritzen, welche bei Unterdrückun 
einer Feuersbrunst eines bei ihr versicherten Gebaudes mitgewirkt haben, na 
der Reihenfolge, in welcher sie auf der Brandstatte angekommen sind, 15 Rthlr., 
10 Rthlr., 5 Rthlr., und für jede weitere 3 Rihlr. Fuhrlohn. Für jeden beim 
Löschen thätigen Wasserwagen oder Küfen wird 1 Rchlr. gezahlt. 
Die Spritze und Wasserwagen oder Küfen des Orts, an welchem das 
Feuer stattfindet, werden jedoch hierbei nicht berücksichtigt. 
S. 61. 
Die Mittel zur Bestreitung der von der Sozietät zu zahlenden Brand- 
schadens-Vergütungen, Prämien, Gehälter und Verwaltungskosten werden durch 
ordentliche und außerordentliche Beiträge beschafft. 
g. 62. 
Die ordentlichen und außerordentlichen Beitraͤge werden in der ersten 
Haͤlfte des Januars und zwar postnumerando ausgeschrieben. Die Zahlung 
muß bis zum 15. Februar bei der Kasse der Generaldirektion geschehen. 
g. 63. 
Erfolgt dieselbe nicht bis zum Schluß dieses Tages, so wird der Saͤu- 
mige, unter Einziehung einer Konventionalstrafe von 1 Rthlr. durch Postoor= 
schuß, zur Zahlung aufgefordert. 
S. 64. 
Bleibt diese Aufforderung bis JumB 1. März ohne Erfolg, so werden die 
rückständigen Beiträge, nebst Zinsen à 5 Prozent auf ein viertel Jahr, sofort durch 
Exekution beigetrieben. 
g. 65. 
Die ordentlichen Beitraͤge betragen fuͤr 100 Rthlr. Versicherung jaͤhrlich: 
in der ersten Klasse. .... 4 Sgr., 
„ „ zweiten 5 „ 
„ „ dritten „ 10 „ 
„ „ vierten „ 17 „ 
„ „ fünften 38 „ 
Oir. 5665)) F. 66.
	        
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