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S. 74.
Er erläßt und verändert die Geschäftsinstruktion für die Beamten der
Sozietct.
g. 75.
Bei allen seinen Beschlüssen haben sämmtliche Mitglieder desselben, mit
Ausschlutz des Generallandschafts-Syndikus, volles Stimmrecht.
K. 76.
Der landschaftliche Generallandtag hat das Recht, Veränderungen dieses
Reglements zu beschließen, welche alsdann von der Generaldirektion zur Aller-
bechsten Beslätigung einzureichen sind.
K. 77.
Die Rechte der auf ein versichertes, nicht mit Pfandbriefen beliehenes
Grundstück eingetragenen Hypothekengläubiger werden in Gemäßheit der nach-
folgenden Bestimmungen von der Gezie t von Amtswegen wahrgenommen.
Der Eintragung derselben in das Kataster bedarf es nicht.
S. 78.
Lalee der Ausschließung hat die Direktion von dem betreffenden
Gericht die Angabe der eingetragenen Gläubiger einzuholen und dieselben, so-
weit ihre Person und Aufenthalt aus dem Hypothekenbuch erhellt, durch die
Post von dieser Ausschließung zu benachrichtigen. Einer Bescheinigung der
Insinuation bedarf es nicht.
g. 79.
Im Falle, daß die Ausschliehung nach §. 26. f. erfolgen soll, steht es
dem Hypothekenglaubiger zu, binnen vier Wochen nach Abgang der Benach-
richtigung diese Ausschließung durch Berichtigung der rückständigen Forderungen
der Sozietkt zu verhindern.
g. 80.
Steht dem Versicherten nach §. 54. 55. ein Anspruch auf Brand-
entschddigung nicht zu, so ist die Sozietät dennoch verpflichtet, dieselbe den
Hypothekengläubigern so weit zu zahlen, als sie weder aus dem verpfändeten
Grundstück, noch aus dem Vermögen ihres persönlichen Schuldners wegen ihrer
Hypothekenforderung Befriedigung erlangen können.
Die Jahlung erfolgt stets an das Gericht, unter dessen Gerichtsbarkeit
das Grundstück belegen ist, zur Vertheilung an die Hypothekengläubiger.
Verzugszinsen werden von der Versicherungssumme nicht gezahlt.
Wird vor der Auszahlung der ersten H#lfte der Brandentschädigung
durch Erklärung des Versicherten oder durch polizeiliches Verbot Fern
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