Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

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daß ein Wiederaufbau des durch Brand beschaͤdigten oder vernichteten Ge- 
baͤudes nicht stattfindet, so ist auch diejenige Haͤlfte der Brandentschaͤdigungs- 
gelder, zu deren Zahlung die Sozietät nach F. 54. Nr. Z. an den Versschochen 
verpflichtet ist, zur Vertheilung an die Hypothekenglubiger ad depositum zu 
nehmen, wenn der Versicherte nicht den Konsens der gedachten Gläubiger zur 
Auszahlung an ihn beibringt. 
K. 81. 
Außer dem Falle des 9. 80. geschieht die Zahlung der Versicherungs-= 
summe stets an den legitimirten Eigenthümer des Grundstlücks, auf dem sich 
das versicherte Gebäude befindet. 
g. 82. 
Die landschaftliche Feuer-Versicherungsgesellschaft für Westpreußen ge- 
me in allen ihren eigentlichen Angelegenheicen uneingeschränkte Stempel- 
freiheit. 
g. 83. 
Ebenso steht der Sozietät die Portofreiheit in dem durch die Verfügung 
des Ministers für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten vom 4. April 1857. 
bezeichneten Umfange zu. 
  
Nedigirt im Büreau bes Staats-Ministeriums. 
Berlin, gedruckt in der Kbniglichen Geheimen Ober-Lofbuchdruckerei 
(N. Decker).
	        
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