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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Scaaten.
. Nr. 7. *—.
(Nr. 5607.) Gessetz, betreffend die Erweiterung der Senioren-Stiftung für die Inhaber des
Eisernen Kreuzes vom 3. August 1841., die Erhöhung der Pensionen der
Militair-Invaliden und die Verstärkung der Unterstützungsfonds für hülfs-
bedürftige Veteranen aus den Feldzügen von 1813. bis 1815. Vom
10. März 1863.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen 2c.
verordnen, um nach Ablauf eines halben Jahrhunderts den Dank des Vater-
landes für die ausgezeichneten Dienste, welche das Heer demselben in den Jah-
ren 1813., 1814. und 1815. geleistet hat, wirksam zu bethätigen, mit Zustim-
mung beider Häuser des Landtages Unserer Mogarchie, was folgt:
K. 1.
Den sämmtlichen Inhabern des Eisernen Kes am schwarzen wie am
weiten Bande, welche dasselbe in den Jahren 1813., 1814. und 1815. und
durch namentliche Bestimmung nachträglich erhalten haben, sind fortan, und
zwar:
den Inhabern des Eisernen Kreuzes erster Klasse je Einhundert und
funfzig Thaler, und
den Inhabern des Eisernen Kreuzes zweiter Klasse je funfzig Thaler,
vom 1. Januar c. ab jährlich als Ehrensold auf Lebenszeit nach den Bestim-
mungen der Stiftungs-Urkunde vom 3. August 1841., unter Ausdehnung der-
selben auf die Inhaber des Eisernen Kreuzes am weißen Bande, aus der
Staatskasse zu zahlen.
Insoweit diese Zahlungen zur Erledigung kommen, gehen dieselben sofort
auf die Inhaber des Eisernen aazes welche nach dem Jahre 1815. durch
Vererbung in den Besitz desselben gelangt sind, nach Maaßgabe der Stiftungs=
Urkunde über. .
MIIIM.(N-5667.) 14 Die-
Ausgegeben zu Berlin den 21. März 1863.