Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

— 101 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Scaaten. 
  
. Nr. 7. *—. 
  
(Nr. 5607.) Gessetz, betreffend die Erweiterung der Senioren-Stiftung für die Inhaber des 
Eisernen Kreuzes vom 3. August 1841., die Erhöhung der Pensionen der 
Militair-Invaliden und die Verstärkung der Unterstützungsfonds für hülfs- 
bedürftige Veteranen aus den Feldzügen von 1813. bis 1815. Vom 
10. März 1863. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen 2c. 
verordnen, um nach Ablauf eines halben Jahrhunderts den Dank des Vater- 
landes für die ausgezeichneten Dienste, welche das Heer demselben in den Jah- 
ren 1813., 1814. und 1815. geleistet hat, wirksam zu bethätigen, mit Zustim- 
mung beider Häuser des Landtages Unserer Mogarchie, was folgt: 
K. 1. 
Den sämmtlichen Inhabern des Eisernen Kes am schwarzen wie am 
weiten Bande, welche dasselbe in den Jahren 1813., 1814. und 1815. und 
durch namentliche Bestimmung nachträglich erhalten haben, sind fortan, und 
zwar: 
den Inhabern des Eisernen Kreuzes erster Klasse je Einhundert und 
funfzig Thaler, und 
den Inhabern des Eisernen Kreuzes zweiter Klasse je funfzig Thaler, 
vom 1. Januar c. ab jährlich als Ehrensold auf Lebenszeit nach den Bestim- 
mungen der Stiftungs-Urkunde vom 3. August 1841., unter Ausdehnung der- 
selben auf die Inhaber des Eisernen Kreuzes am weißen Bande, aus der 
Staatskasse zu zahlen. 
Insoweit diese Zahlungen zur Erledigung kommen, gehen dieselben sofort 
auf die Inhaber des Eisernen aazes welche nach dem Jahre 1815. durch 
Vererbung in den Besitz desselben gelangt sind, nach Maaßgabe der Stiftungs= 
Urkunde über. . 
MIIIM.(N-5667.) 14 Die- 
Ausgegeben zu Berlin den 21. März 1863.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.