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Diejenigen Inhaber des Eisernen Kreuzes, welche des Ehrenfoldes nicht
bedürfen und auf denselben verzichten, werden zu Ehren-Senioren ernannt
werden.
K. 2.
Den aus den Feldzügen von 1813. bis 1815. herstammenden anerkannten
oder noch anzuerkennenden Invaliden wird der Anspruch auf die Invaliden=
Pension der ersten Klasse ihrer Charge (F. 6. des Gesetzes vom 4. Juni 1851.)
beigelegt. «
Demgemäß werden diese Invaliden anstatt der bisher bezogenen geringe-
ren Sätze vom 1. Januar c. ab zu empfangen haben: ·
die Gemeinen . 3 Rthlr. 15 Sgr.,
die Unteroffziere. 5 „ — „
die Sergeanten 6( „ — „
die Feldwebkel 8 „ — „ moenatlich.
Inngleichen sollen die in demselben Gesetz §. 13. für Verstümmelte und
Erblindete ausgeworfenen Zulagen jenen Invaliden, ohne Rücksicht auf die Zeit
ihrer Anerkennung als solche, gewährt werden.
g. 3.
Zur Gewaͤhrung laufender Unterstuͤtzungen an solche huͤlfsbeduͤrftige ehe-
malige Krieger vom Worchnmeiler und Feldwebel abwärts, welche in der Preu-
ßischen oder einer ihr befreundet gewesenen Armee an einem der Feldzüge
1813., 1814., 1815. Theil genommen, auf eine Inaliden-Bersorgung aber
keinen Anspruch haben, wird die Summe von Einhundert und funfzig Tausend
Thalern jährlich neu bewilligt.
Diese Unterstützungen sind für jeden einzelnen Fall nach dem Grade der
Bedürftigkeit zu bemessen, und zwar im Betrage von 1 Rthlr. bis 3 Rchlr.
15 Sgr. monatlich.
So lange nicht sämmtliche vorhandene hülfsbedürftige Veteranen mit
Unterstützungen bedacht werden können, gewährt die größere Hülfsbedürftigkeit
und, wo diese gleich ist, das höhere Lebensalter den Lorzug.
S. 4.
Mit der Ausführung dieses Gesetzes werden der WVorsitzende des Staats-
ministeriums, der Finanzminister, der Kriegsminister und der Minister des In-
nern beauftragt.
Ur-