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Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck-
dtem Königlichen Insiegel. *5* 5#5 8 ift g
Gegeben Berlin, den 10. Maͤrz 1863.
d. s) Wilhelm.
v. Bismarck-Schoͤnhausen. v. Bodelschwingh. v. Roon.
Gr. v. Itzenplitz. v. Muͤhler. Gr. zur Lippe. v. Selchow.
Gr. zu Eulenburg.
(Nr. 5668.) Gesetz, betreffend die Versorgung der Militair-Invaliden vom Oberfeuerwerker,
Feldwebel und Wachtmeister abwärts aus den Feldzügen von 1800/1807.
und 1812. Vom 10. März 1863.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen rc.
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, was
folgt:
g. 1.
Den aus den Feldzuͤgen von 1806/1807. und 1812. herstammenden an-
erkannten oder noch anzuerkennenden Invaliden wird der Anspruch auf die In-
validen-Pension der ersten Klasse ihrer Charge — K. 6. des Gesetzes vom
4. Juni 1851. — hiermit beigelegt.
Demgemäß werden diese Invaliden, anstatt der bisher bezogenen geringeren
Sätze, vom 1. Januar c. ab empfangen:
die Gemeinen 3 Rthlr. 15 Sgr.,
die Unteroffiziere 5 „ — „
die Sergeanten 6 „ — „
die Feldwebbe.. 8 „ — „ maonatlich.
Irmgleichen sollen die in demselben Gesetz §. 13. für Verstämmelte und
Erblindete ausgeworfenen Zulagen jenen Invaliden, ohne Rücksicht auf die Zeit
ihrer Anerkennung als solche, gewährt werden.
(Nr. 5667—5669.) 147 K. 2.