Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

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g. 2. 
Unser Kriegsminister wird mit der Ausfuͤhrung dieses Gesetzes beauftragt. 
Urkundlich unter Unserer Hoͤchsteigenhaͤndigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Koͤniglichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 10. Maͤrz 1863. 
(L. S.) Wilhelm. 
v. Bismarck-Schönhausen. v. Bodelschwingh. v. Roon. 
Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. Gr. zur Lippe. v. Selchow. 
Gr. zu Eulenburg. 
  
(Nr. 5669.) Urkunde, betreffend die Stiftung einer Erinnerungs-Kriegsdenkmünze. Vom 
17. März 1863. 
Wi Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen 2c. 
baben beschlossen, den Kriegern aus den glorreichen Feldzügen der Jahre 1813. 
1814. 1815. ein erneutes Zeichen Unserer und des Vakerlandes Anerkennung 
u geben. Sie sollen das Bildniß des Königs, auf dessen Aufruf sie sich unter 
ie Waffen stellten und unter dessen Führung sie diese mit unverwelklichem 
Lorbeer umkränzten, auf ihrer Brust tragen. ir haben eine zu diesem Behuf 
besonders geprägte Medaille gestiftet, deren Vorderseite das Buonz Koͤnigs 
Friedrich Wilhelm III. — unter demselben einen Lorbeerzweig mit einem Bande, 
auf dem die Jahreszahlen 1813. 1814. und 1815. stehen — mit der Umschrift: 
Friedrich Wilhelm III. König von Preußen, und deren Ruͤckseite Unseren Koͤ- 
niglichen Namenszug mit der Krone — unter demselben einen Lorbeer= und 
Eichenzweig — mit der Umschrift: den 17. März 1863., zeigt. 
1) Zur Tragung dieser Medaille sollen berechtigt sein, und zwar: 
a) von gelbem Metall an einem in gleicher Breite zwei Mal schwarz 
und weiß und ein Mal orange gestreiften Bande: alle legitimirten 
Besitzer der Kriegsdenkmünze für Kombatranten, und 
b) von schwarzem Eisen an einem in gleicher Breite zwei Mal schwarz 
und orange und ein Mal weiß gestreiften Bande: alle legitimirten 
Besitzer der Kriegsdenkmünze für Nichtkombatranten. 
2) Diese Medaille soll zum ehrenden Andenken an die Beliehenen nach 
deren Ableben in dem Besitze ihrer Familien verbleiben. 
3) Mit dieser einzigen Ausnahme gelten für diese Medaille alle Bestim- 
mungen, welche für die Kriegsdenkmünze festgesetzt worden sind. 
4) Die
	        
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