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4) Die kommandirenden Generale lassen allen denen, welche ihre Legitima-
tion #m Tragen der Kriegsdenkmünze nachweisen, die neue Medaille
aushändigen und stellen ihnen ein nach dem von Uns genehmigten For-
mular auszufertigendes Besitzzeungniß aus. Am Schlusse des Jahres
reichen die kommandirenden Generale die Verzeichnisse der Personen,
welche die Medaille erhalten haben, an Unsere General-Ordenskom-
mission ein.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck-
tem Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 17. März 1863.
(L. S.) Wilhelm.
v. Bismarck-Schönhausen. v. Bodelschwingh. v. Roon.
Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. Er. zur Lippe. v. Selchow.
Gr. zu Eulenburg.
(Nr. 5670.) Gesetz wegen Bestimmung des Tarasatzes für Tabacksblatter in Kisten. Vom
16. N4•4 1863.
Wi Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen 2c.
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages Unserer Monarchie,
was folgt:
S. 1.
Bei der Verzollung unbearbeiteter Tabacksblätter und Stengel in Kisten
soll vom 1. April 1863. ab, sofern das Nettogewicht durch Abzug der Tara
von dem Bruttogewichte festgestellt wird, die Vergütung für Tara 22 Prozent
betragen. 6.2
Der Finanzminister wird mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck-
tem Königlichen Instiegel.
Gegeben Berlin, den 16. März 1863.
d. S) Wilhelm.
v. Bismarck-Schoͤnhausen. v. Bodelschwingh. v. Roon.
Gr. v. Itzenplitz. v. Muͤhler. Gr. zur Lippe. v. Selchow.
Gr. zu Eulenburg.
ir. 6060 (Nr. 5671.)