Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

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die Durchfuͤhrung bis Cassel gesichert sein wird (F. 2.), mit denselben Prozent- 
sätzen wie die übrigen Aktien einzuzahlenden Kapital aufkommenden Zinsen und 
Dividenden werden durch Anrechnung auf die bezüglichen Jahresausgaben 
zur Unterhaltung der Zweigbahn innerhalb des Preußischen Staatsgebiets ver- 
wendet. 
K. 7. 
Das zum Bau und zur vollständigen Ausrüstung der Zweigbahn, ferner 
das zur Erweiterung des Anschluß-Bahnhofes und dessen Gebaäulichkeiten der 
Magdeburg-Cöthen-Halle-Leipziger Eisenbahn zu Halle, soweit solche lediglich 
durch die Einführung und den Betrieb der neuen Zweigbahn erforderlich wer- 
den sollte, sowie das zur Beschaffung der erforderlichen Transportmittel dieser 
Bahn nöthige Kapital, und der zu dessen Verzinsung während der Bauzeit 
(#. 8.) zu berechnende Betrag, welcher den bisherigen Ermittelungen entspre- 
chend auf funfzehn Millionen Thaler angenommen ist, wird durch neue mit 
vier Thaler vom Hundert jährlich zu verzinsende Stammaktien Li#t. B. der 
Magdeburg-Cöthen-Halle-Leipziger Eisenbahngesellschaft beschafft, auf deren 
Zeichnung zum Parikurse, mit Ausnahme von 810,000 Rthlrn., welche aus 
dem Allerhöchsten Vermächtniß gemäß F. 6. gezeichnet werden, den Besitzern 
der bereits vorhandenen Stammaktien der Magdeburg-Cöthen-Halle-Leipziger 
Eisenbahngesellschaft das Vorzugsrecht eingerdumt wird. Die mit diesen 
Aktien auszureichenden Dividendenscheine werden mit dem Garantie-Kontrol- 
zeichen des Staats versehen. 
KS. 8. 
Sobald die Baurechnung für die Zweigbahn abgeschlossen ist, wird das 
Kapital, welches sich 
1) für den Bau der Zweigbahn nebst allem Zubehör, 
2) für Anschaffung der Transportmittel, 
3) für die Bestreitung derjenigen Generalkosten, welche sich nicht abgeson- 
dert verrechnen und direkt aus dem Baufonds verausgaben lassen, und 
die mit einem Viertelprozent der Ausgabe zu 1. der Magdeburg- 
Cöthen-Halle-Leipziger Eisenbahngesellschaft zu erstatten sind, und 
4) für die Verzinsung mit vier Prozent der während der Bauzeit, d. h. 
bis zu dem auf die Betriebseröffnung der Strecke von Halle bis Hei- 
ligenstadt (K. 13.) resp. bis Cassel (F. 4. in line) folgenden 1. Ja- 
nuar, auf die nicht aus dem Allerhöchsten Vermächtniß von 810,000 
Rchlrn. gezeichneten Aktien geleisteten Einzahlungen, 
als nothwendig ergiebt, unter Mitwirkung eines Kommissarius des Königlichen 
Ministeriums für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten definitiv festgestellt. 
Sollte für die Vollendung des Neubaues und die Ausrüstung der in 
Rede sitehenden Zweigbahn, sowie die Beschaffung der erforderlichen Transport- 
mittel ein größeres Kapital als funfzehn Millionen Thaler nöthig sein, so 
soll der Mehrbetrag in gleicher Art und unter gleichen Bedingungen, wie 
das zunächst angenommene Garantie-Anlagekapital G. 7.) durch weilere Auss 
gabe
	        
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