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gabe mit vier Thalern vom Hundert zu verzinsender garantirter Stammaktien
Littr. B. der Magdeburg-Cöthen-Halle-Leipziger Eisenbahngesellschaft beschafft
werden. Oie Festsetzung des Mehrbedarfs erfolgt durch das Königliche Ministe-
rium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten mit Vorbehalt der Zustim-
mung der Landesvertretung.
g. 8.
Der Reinertrag der Zweigbahn wird dergestalt berechnet, daß von den
gesammten Jahreseinnahmen derselben
a) die wirklich verausgabten Verwaltungs-, Unterhaltungs= und Trans-
porkkosten, einschließlich der Kosten für die allgemeine Verwaltung
G. 14.),
b) der zum Reserve= und Erneuerungsfonds fließende Betrag nach einem
von den Gesellschaftsvorständen aufzustellenden, der Genehmigung des
Königlichen Ministeriums für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten
unterliegenden, Regulative abgezogen werden.
Den Inhabern der Prioritäts-Obligationen der Magdeburg-Cöthen-Halle-
Leipziger Eisenbahngesellschaft ist die Zweigbahn selbstverständlich nicht verhaftet.
g. 10.
Fuͤr den Fall, daß der Reinertrag der Zweigbahn nicht dez hinreichen
sollte, um das nach Abrechnung des F. 6. dieses Vertra es erwähnten Aller-
höchsten Vermächtnisses von 810,000 Thalern festgesetzte Anlagekapiral CG. 8.)
mit vier Thaler vom Hundert jährlich zu verzinsen, ist der Staat verpflichtet,
den erforderlichen Zuschuß bis auf Höhe von vier Prozent zu gewähren. Der
Staat garantirt demnach unbedingt einen Zinsengenuß von vier Thalern jähr-
lich vom Hundert und stellt die zu dieser Zinszahlung erforderlichen Gelder zu
dem Fälligkeitstermine dem Direktorium der Magdeburg-Cöthen-Halle-Leipziger
Eisenbahngesellschaft auf dessen Antrag bei der Königlichen Regierungs-Haupt-
kasse zu Machthurg zur Dispos#ition. Die Magdeburg-Cöthen-Halle-Leipziger
Eisenbahngesellschaft verpflichtet sich dagegen, wenn der Staat überhaupt zur
Verzinsung des Anlagekapitals der Zweigbahn einen Zinszuschuß zu zahlen haben
sollte, von diesem Zuschusse den achten Theil dem Staate aus dem Reinertrage
der Magdeburg-Cöthen-Halle-Leipziger Eisenbahn zu erstatten.
g. 11.
Der vier Prozent des Anlagekapitals uͤbersteigende Reinertrag der Zweig-
bahn (H. 9.) wird dergestalt vertheilt, daß zunaͤchst:
a) aus demselben die vom Staate oder der Gesellschaft etwa zu den Be-
triebskosten oder zu den Zinsen des Anlagekapitals geleisteten Zuschuͤsse
nach Verhaͤltniß der beiderseits aufgewendeten Summen erstattet werden,
b) sodann den neuen Stammaktien Ein Prozent (das fuͤnfte) gewaͤhrt
wird, und
(Nr. 5674.) c) der