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c) der weitere Ueberschuß uͤber fuͤnf Prozent zu einem Drittheil dem Staate,
zu einem Drittheil den Stammaktien des alten Unternehmens und zu
einem Drittheil den Aktien für das neue Unternehmen zufließen soll.
K. 12.
Die Zinsgarantie des Staats hört auf, nachdem die Zweigbahn gen
Jahre nach einander einen Reinertrag ergeben haben wird, welcher zur erforder-
lichen Verzinsung des Anlagekapitals mit vier Prozent ausreichte. Die Gewinn-
ankheil-Berechtigung des Staats an dem Reinertrage der Zweigbahn über fünf
PMeozent des Anlagekapitals (K. 11.) bleibt jedoch auch nach dem Erlöschen
der Zinsgarantie bestehen.
g. 13.
Sollte wider Erwarten die Durchfuͤhrung der Zweigbahn bis Cassel selbst
nach Vollendung der Strecke von Halle bis Heiligenstadt nicht zu sichern sein,
auch die Magdeburg-Cöthen-Halle-Leipziger Eisenbahngesellschaft in anderweiten
landesherrlich genehmigten Anschlüssen, z. B. von Heiligenstadt nach Göttingen
oder Hamm-Münden, einen genügenden Ersatz dafür nicht erkennen, so soll der
Staat auf das innerhalb der ersten drei vollen Betriebsjahre der Strecke Halle-
Heiligenstadt Seitens der Gesellschaft zu äußernde Verlangen verpflichtet sein,
die Zweigbahn gegen Erstaktung der Anlagekosten mit dem Ablauf des Kalender-
jahres, in welchem die Gesellschaft von ihrer Befugniß Gebrauch machen zu
wollen erklärt hat, eigenthümlich zu erwerben. In diesem Falle werden die
Aktien Littr. B. mittelst Abstempelung in ein mit vier Prozent verzinsliches
Staatsschuldpapier, unter Ausreichung halbjahrlich postnumerando zahlbarer
Zinskupons, konvertirt, auch wird dem Staat der für die zweigbahn angesammelte
Reserve= und Erneuerungsfonds ohne Entschädigung mit übergeben. Die Be-
nutzung des Bahnhofes Halle (F. 7.) Seitens der Verwaltungen der Stamm-
und Zweigbahn wird alsdann durch ein besonderes Uebereinkommen geregelt.
Die Verzinsung des Anlagekapitals aus dem Baufonds hört indeß mit
dem auf die Betriebseröffnung der Strecke Halle Heiligensiad folgenden 1. Ja-
nuar auf (F. 8. Nr. 4.), wenn der Fortbau bis Cassel inzwischen nicht gesichert
worden ist.
S. 14.
Hinsichtlich der Betriebsrechnung für die Zweigbahn wird Folgendes
bestimmt:
Die Zweigbahn Halle-Cassel partizipirt an sämmtlichen Betriebs-Ausgaben
des Stamm= und Zweigbahn-Unternehmens in folgender Weise:
1) an den Gesammtkosten für die allgemeine Verwaltung nach Ver-
hältniß der ähze der Zweigbahn zu derjenigen der übrigen Bahn-
strecken der Magdeburg-Cöthen-Halle-Leipziger Eisenbahnge-
sellschaft;
2) die Kosten der Bahnverwaltung tragen die Hauptbahn und Zweig-
bahn je zur Höhe ihrer wirklichen Ausgaben;
3) die