Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

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3) die Kosten für die Transportverwaltung werden nach Verhältniß 
der durchlaufenen Lokomotivmeilen und Wagenachsmeilen unter 
die Stamm= und Zweigbahn vertheilt. 
4) Außer den sub 3. zu berechnenden Kosten wird in Betreff der für 
die Benutzung der Betriebsmittel der Stamm= und Zweigbahn, 
soweit solche gemeinschaftlich sein wird, zu berechnenden Vergütung 
festgesetzt: 
a) Sämmtliche Lokomotiven nebst Tendern, sowie sämmtliche Per- 
sonen= und Güterwagen der Magdeburg-Cöthen-Halle-Leip- 
iger Eisenbahngesellschaft können ohne Rücksicht darauf, für 
fchmng welches Fonds sie angeschafft worden, für alle 
Theile des Gesammtunternehmens gemeinschaftlich benutzt 
werden. 
b)) In diesem Falle findet für jedes Betriebsjahr über die darin 
stattgehabte Benutzung eine Abrechnung statt, welche in der 
Weise erfolgt, daß vier Prozent des gesammten Geldbetrages, 
welcher für die Beschaffung (nicht auch für die Erneuerung) 
der bezüglichen Betriebsmittel wirklich verausgabt worden, 
bei den Lokomoriven nebst Tendern nach Verhültniß der Lo- 
komotivmeilen und bei den Personen= und Güterwagen nach 
Verhältniß der Wagenachsmeilen auf jede der beiden Theile 
des Magdeburg-Cöthen-Halle-Leipziger Eisenbahn-Unterneh- 
mens repartirt werden, und daß alsdann, soweit die also 
ermittelten Quoten für die Magdeburg-Cöthen-Halle-Leipziger 
Eisenbahn oder für die Halle Caseeles Zweigbahn mehr oder 
weniger betragen, als vier Prozent, von den aus ihren resp. 
Fonds wirklich verwendeten Beschaffungskosten ihrem Betriebe, 
wenn der Reinertrag zur vollständigen Deckung der JZinsen 
des Anlagekapitals zureicht, die ganze Differenz, sonst aber 
blos sieben Achtel derselben von dem Betriebsfonds der 
Hauptbahn kreditirt und beziehungsweise debitirt werden. 
c) Was im Verkehr mit anderen Bahnen an Wagenmiethe auf- 
kommt und gezahlt wird, beziehungsweise die Differenz zwischen 
dieser Einnahme und Ausgabe, wird für jedes Betriebsjahr 
auf die Magdeburg-Cöthen-Halle-Leipziger Eisenbahn und die 
sere Zweigbahn nach Verhältnit der Wagenachsmeilen ver- 
rechnet. 
Sollten auch für die Benutzung von fremden Lokomo- 
tiven und Tendern Vergütungen in Einnahme oder Ausgabe 
kommen, so partizipiren daran beide Theile des Gesammt- 
unternehmens, jedoch nach Verhältniß nicht der Wagen- 
achsmeilen, sondern der Lokomotiomeilen. 
K 5. 
Die im §. 36. des Gesetzes vom 3. November 1838. bezeichnete Ver- 
(Nr. 3674.) pflich= 
 
	        
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