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3) die Kosten für die Transportverwaltung werden nach Verhältniß
der durchlaufenen Lokomotivmeilen und Wagenachsmeilen unter
die Stamm= und Zweigbahn vertheilt.
4) Außer den sub 3. zu berechnenden Kosten wird in Betreff der für
die Benutzung der Betriebsmittel der Stamm= und Zweigbahn,
soweit solche gemeinschaftlich sein wird, zu berechnenden Vergütung
festgesetzt:
a) Sämmtliche Lokomotiven nebst Tendern, sowie sämmtliche Per-
sonen= und Güterwagen der Magdeburg-Cöthen-Halle-Leip-
iger Eisenbahngesellschaft können ohne Rücksicht darauf, für
fchmng welches Fonds sie angeschafft worden, für alle
Theile des Gesammtunternehmens gemeinschaftlich benutzt
werden.
b)) In diesem Falle findet für jedes Betriebsjahr über die darin
stattgehabte Benutzung eine Abrechnung statt, welche in der
Weise erfolgt, daß vier Prozent des gesammten Geldbetrages,
welcher für die Beschaffung (nicht auch für die Erneuerung)
der bezüglichen Betriebsmittel wirklich verausgabt worden,
bei den Lokomoriven nebst Tendern nach Verhültniß der Lo-
komotivmeilen und bei den Personen= und Güterwagen nach
Verhältniß der Wagenachsmeilen auf jede der beiden Theile
des Magdeburg-Cöthen-Halle-Leipziger Eisenbahn-Unterneh-
mens repartirt werden, und daß alsdann, soweit die also
ermittelten Quoten für die Magdeburg-Cöthen-Halle-Leipziger
Eisenbahn oder für die Halle Caseeles Zweigbahn mehr oder
weniger betragen, als vier Prozent, von den aus ihren resp.
Fonds wirklich verwendeten Beschaffungskosten ihrem Betriebe,
wenn der Reinertrag zur vollständigen Deckung der JZinsen
des Anlagekapitals zureicht, die ganze Differenz, sonst aber
blos sieben Achtel derselben von dem Betriebsfonds der
Hauptbahn kreditirt und beziehungsweise debitirt werden.
c) Was im Verkehr mit anderen Bahnen an Wagenmiethe auf-
kommt und gezahlt wird, beziehungsweise die Differenz zwischen
dieser Einnahme und Ausgabe, wird für jedes Betriebsjahr
auf die Magdeburg-Cöthen-Halle-Leipziger Eisenbahn und die
sere Zweigbahn nach Verhältnit der Wagenachsmeilen ver-
rechnet.
Sollten auch für die Benutzung von fremden Lokomo-
tiven und Tendern Vergütungen in Einnahme oder Ausgabe
kommen, so partizipiren daran beide Theile des Gesammt-
unternehmens, jedoch nach Verhältniß nicht der Wagen-
achsmeilen, sondern der Lokomotiomeilen.
K 5.
Die im §. 36. des Gesetzes vom 3. November 1838. bezeichnete Ver-
(Nr. 3674.) pflich=