Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

Dividendenschen.

Inhaber  dieses  Scheines  erhält  gegen  dessen  Rückgabe  aus  der  Kasse  der

Magdeburg-Cöthen-Halle-Leipziger  Eisenbahngesellschaft  denjenigen  Betrag  ausczahlt,

  welcher  nach  Maaßgabe  des  vierten  Statutnachtrages  der  Magdeburg-Thrhen.Halle-Leippiger

  Eisenbahngesellschaft  für  das  Verwaltungsjahr  ..

....................  aufdieAktieLiur.B..-Ik'entfälltunddek

nebst  der  Verfallzeit  vom  Direktorium  statutenmaͤßig  bekannt  gemacht  wird.
Magdeburg,  den  ...  ........  .  .  .  18.

Magdeburg-Cöthen-Halle-Leipziger  Eisenbahngesellschaft.
N.  J.  N.  N.

(L.  S.)  "  (faksimilirt.)
Direktoren.

Bemerkung.  Gegenwürtiger  Dividendenschein  wird  ungültig,  wenn  der  darauf  zu  erhebende
  Betrag  innerhalb  vier  Jahren  nach  der  öffentlich  bekannt  gemachten  Verfallzeit
  nicht  erhoben  ist.

Stamm-Aktie  Littr.  B.  4  Verwaltungsjahr.

ID.
Talon  zu  der  Stamm  -  Aktie  Littr.  B.

der
Magdeburg-Cöthen-Halle-Leipziger  Eisenbahngesellschaft
*  E—

D.  Präsentant  dieses  Talons....  erhält  gegen  Ablieferung  desselben
  ohne  weitere  Prüfung  seiner  Legitimation  die  für  die  vorstehend  bezeichnete
  Stamm-Aktie  neu  auszufertigenden  Dioidendenscheine  für  die  fünf  Jahre
........................  „sofern  dagegen  Seitens  des  als  solchen  legitimirten
Inhabers  der  Aktie  bei  dem  Direktorium  der  Magdeburg-Coͤthen-Halle-Leipziger
Eisenbahngesellschaft  vorher  kein  schriftlicher  Widerspruch  eingegangen  ist.

18.

Magdeburg,  den  411HnHnNHNH
Magdeburg-Cöthen-Halle-Leipziger  Eisenbahngesellschaft.
N.  N.  N.  N.

(L.  S.)  (faksimilirt.)
Direktoren.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerel
(N.  Decker)