Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

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(Nr.  5677.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  2.  März  1803.,  betreffend  die  Genehmigung  der  von
dem  16.  Westphälischen  Provinziallandtage  beantragten  Erweiterungen
und  Abäuderungen  des  Revidirten  Reglements  für  die  Westphälische
Provinzial-Feuersozietäct  vom  26.  September  1859.  und  der  durch
Allerhöchsten  Erlaß  vom  16.  Dezember  1861.  genehmigten  Jusätze  zu
diesem  Reglement.

A.  Ihren  Bericht  vom  24.  Februar  d.  J.  will  Ich  in  Berücksichtigung  der
Anträge  des  16.  Wesiphälischen  Provinziallandrages  folgenden  Erweiterungen
und  Abänderungen  des  Revidirten  Reglements  für  die  Westphälische  Provinzial=Feuersozietät
  vom  26.  September  1859.  (Gesetz-Samml.  für  1859.  S.  477.)
und  der  durch  den  Erlaß  vom  16.  Dezember  1861.  (Gesetz-Samml.  für  1861.
S.  882.)  genehmigten  Zusätze  hierdurch  Meine  Zustimmung  ertheilen.

I.  Gebäude-Versicherung.

F.  1.

Alle  Versicherungen  werden  auf  einjährige,  fünfjährige  oder  zehnjährige
Perioden  geschlossen.  Der  freiwillige  Austritt  aus  der  Sozietät  ist  nur  mit  dem
jedesmaligen  Ablauf  der  betreffenden  Periode,  unter  gleichzeitiger  Beachtung  der
im  §F.  17.  des  Reglements  vom  26.  September  1859.  gestellten  Bedingungen,
gestattet;  erfolgt  der  Austritt  nicht,  so  gilt  die  Versicherung  als  stillschweigend
auf  eine  der  ablaufenden  gleiche  Periode  verlängert.

g.  2.

Alle  auf  fuͤnf-  oder  zehujaͤhrige  Perioden  abgeschlossenen  Versicherungen
sind  gebührenfrei.  Außerdem  ist  bei  Vorauszahlung  des  Beitrags  für  die
fünfjährige  Periode  nur  ein  vierjähriger,  für  die  zehnjährige  Periode  nur  ein
sieben=  und  einhalbjähriger  Beitrag  zu  entrichten.

Bei  einjährigen  Perioden  wird  von  jedem  Antrage  auf  neue  oder  veranderte
  Versicherung  eine  Gebühr  von  3  Sgr.  bis  2  Rthlr.,  nach  einem  von
der  Direktion  mit  Genehmigung  des  Oberpräsidenten  festzusetzenden  Tarife,

erhoben.
II.  Mobiliar-Versicherung.
S.  3.

Der  Sozierät  wird  das  Recht  gewährt,  auch  solche  bewegliche  Gegenstände,
  welche  sich  in  nicht  bei  ihr  versicherten  Gebäuden  befinden,  zu  versichern.
  Die  Klassiskation  der  Mobilien  bleibt  der  Direktion  überlassen.

Gegenwärtiger  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zu  verdffentlichen.

Berlin,  den  2.  März  1863.  ç„
Wilhelm.

»  Gr.  zu  Eulenburg.
An  den  Minister  des  Innern.

 

(Nr.  6678.)