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versammlung ihrer Aktionaire vom 29. November 1862. den Bau und Betrieb
der durch Unseren Erlaß vom 23. Februar d. J. genehmigten Verbindungs-
Eisenbahn von Hamm nach Unna beschlossen hat, wollen Wir der gedachten
Gesellschaft zu dieser Erweiterung ihres Unternehmens Unsere landesherrliche
Zustimmung hierdurch ertheilen, auch den anliegenden, auf Grund der in der
vorerwähnten Generalversammlung gefaßten Beschlüsse ausgefertigten Nachtrag
zu dem Statute der Bergisch-Märkischen Eisenbahngesellschaft hiermit bestätigen.
Die gegenwärtige Konzessions= und Bestatigungs-Urkunde ist nebst dem
Statutnachtrage durch die Gesetz-Sammlung bekannt zu machen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenh#ndigen Unterschrift und beigedruck-
tem Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 24. März 1863.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Itzenplitz. Gr. zur Lippe.
Nachtrag
zu dem
Statut der Bergisch-Märkischen Eisenbahngesellschaft.
g. 1.
Die Bergisch -Märkische Eisenbahngesellschaft übernimmt, Behufs Her-
stellung einer direkren Verbindung ihrer Oortmund-Soester Bahnstrecke mit der
Station Hamm der Wesiphälischen und Cöln-Mindener Eisenbahn, den Bau
einer direkten Bahn von Unna nach Hamm.
g. 2.
Der Bau und Betrieb dieser Verbindungsbahn, welche einen integrirenden
Theil des gesammten Bergisch-Märkischen Eisenbahn-Unternehmens bilden soll,
erfolgt für Rechnung der Stamm-Aktionaire Littr. A.
g. 3.
Auf das neue Unternehmen finden die Statuten der Bergisch-Märkischen
Eisenbahngesellschaft, insbesondere der F. S. des mittelst Allerhöchster Kabinets-
Order vom 21. Juni 1858. bestätigten Statutnachtrages uneingeschränkte An-
wendung.
(Nr. 5681.)