Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

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versammlung ihrer Aktionaire vom 29. November 1862. den Bau und Betrieb 
der durch Unseren Erlaß vom 23. Februar d. J. genehmigten Verbindungs- 
Eisenbahn von Hamm nach Unna beschlossen hat, wollen Wir der gedachten 
Gesellschaft zu dieser Erweiterung ihres Unternehmens Unsere landesherrliche 
Zustimmung hierdurch ertheilen, auch den anliegenden, auf Grund der in der 
vorerwähnten Generalversammlung gefaßten Beschlüsse ausgefertigten Nachtrag 
zu dem Statute der Bergisch-Märkischen Eisenbahngesellschaft hiermit bestätigen. 
Die gegenwärtige Konzessions= und Bestatigungs-Urkunde ist nebst dem 
Statutnachtrage durch die Gesetz-Sammlung bekannt zu machen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenh#ndigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 24. März 1863. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Itzenplitz. Gr. zur Lippe. 
Nachtrag 
zu dem 
Statut der Bergisch-Märkischen Eisenbahngesellschaft. 
g. 1. 
Die Bergisch -Märkische Eisenbahngesellschaft übernimmt, Behufs Her- 
stellung einer direkren Verbindung ihrer Oortmund-Soester Bahnstrecke mit der 
Station Hamm der Wesiphälischen und Cöln-Mindener Eisenbahn, den Bau 
einer direkten Bahn von Unna nach Hamm. 
g. 2. 
Der Bau und Betrieb dieser Verbindungsbahn, welche einen integrirenden 
Theil des gesammten Bergisch-Märkischen Eisenbahn-Unternehmens bilden soll, 
erfolgt für Rechnung der Stamm-Aktionaire Littr. A. 
g. 3. 
Auf das neue Unternehmen finden die Statuten der Bergisch-Märkischen 
Eisenbahngesellschaft, insbesondere der F. S. des mittelst Allerhöchster Kabinets- 
Order vom 21. Juni 1858. bestätigten Statutnachtrages uneingeschränkte An- 
wendung. 
  
(Nr. 5681.)
	        
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