Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

— 136 — 
folgt die Ausreichung an den Inhaber der Obligation. Diese Bestimmung wird 
auf dem Talon besonders vermerkt. 
g. 2. 
Die Prioritäts-Obligationen werden mit 44 Prozent, vier und einem 
halben Prozent, jährlich verzinset und die Zinsen in halbjährlichen Raten 
postnumerando am 1. Juli und 2. Januar von der Königlichen Eisenbahn- 
Hauptkasse in Elberfeld, sowie von den durch die Königliche Eisenbahndirektion 
in öffentlichen Blaättern namhaft zu machenden Bankiers oder Kassen ausbezahlt. 
Zinsen von Prioritäts-Obligationen, deren Erhebung innerhalb vier Jah- 
ren, von den in den betreffenden Kupons bestimmten Zahlungsterminen an ge- 
rechnet, nicht geschehen ist, verfallen zum Vortheil der Gesellschaft. 
g. 3. 
Die Prioritäts-Obligationen unterliegen der Amortisation, die mit dem 
Jahre 1869. beginnt und wozu alljährlich der Betrag von 20,000 Thalern un- 
ter Zuschlag der Zinsen der eingelösten Obligarionen verwendet wird. Die 
Amortisation wird durch Ausloosung bewirkt. 
Die Ausloosung findet jedesmal im Monat Juli statt und die Auszah= 
lung des Nominalbetrages der hiernach zur Amortisation gelangenden Priori- 
täts-Obligarionen erfolgt am 2. Januar des naächstfolgenden Inges= 
Der Verwaltung der Bergisch -Märkischen Eisenbahn bleibr das Recht 
vorbehalten, sowohl den Amortisationsfonds bis zum Vierfachen zu verstärken 
und dadurch die Tilgung der Prioritäts-Obligationen zu beschleunigen, als auch 
saämmtliche Prioritäts-Obligationen durch die öffentlichen Blätter jederzeit mit 
Lchemonatlher Frist zu kündigen und durch Zahlung des Nennlvertzes ein- 
zulösen. 
' 
Angeblich verlorene oder vernichtete Prioritäts-Obligationen werden nach 
dem im §. 30. des Statuts der Bergisch-Märkischen Eisenbahngesellschaft vor- 
geschriebenen Verfahren für nichtig erklärt und demnchst ersetzt. Die Morti- 
fizirung verlorener oder vernichteter Zinskupons ist nicht statthaft. 
g. 5. 
Die Inhaber der Prioritäts-Obligationen sind auf Höhe der darin ver- 
schriebenen Beträge nebst den fälligen Zinsen Gldubiger der Bergisch-Mär- 
kischen Eisenbahngesellschaft und haben als solche — unbeschadet des Vorzugs- 
rechts, welches den durch die Privilegien vom 2. Oktober 1848. (Gesetz-Samml. 
für 1848. S. 315. ff.), W. Juli 1849. (Gesetz-Samml. für 1849. 
S. 339. ff.), 11. März 1850. (Gesetz-Samml. für 1850. S. 207. ff.), 
5. September 1855. (Gesetz-Samml. für 1855. S. 621. ff.), 20. Okto- 
ber 1850. (Gesetz-Samml. für 1356. S. 874. ff.), 30. Januar 1860. 
(Gesetz-Samml. für 1860. S. 66. ff.), 28. Mai 1862. (Gesetz-Samml. 
für
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.