Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

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Gehen sie dessenungeachtet nicht spätestens binnen Jahresfrist nach dem 
letzten öffentlichen Aufruf zur Realisation ein, so erlischt jeder Anspruch aus 
denselben an das Gesellschaftsvermögen, was unter Angabe der Nummern der 
werthlos gewordenen Prioritäts-Obligationen von der Direktion öffentlich be- 
kannt gemacht wird. Obgleich also aus dergleichen Prioritts -Obligationen 
keinerlei Verpflichtungen für die Gesellschaft in späterer Zeit abgeleiter werden 
können, so steht doch der Generalversammlung frei, die gänzliche oder theilweise 
Realisirung derselben aus Billigkeitsrücksichten zu beschließen. 
*- 
Die in vorstehenden Paragraphen vorgeschriebenen öffentlichen Bekannt- 
machungen erfolgen durch den Staats-Anzeiger, eine Berliner, eine Cölner und 
eine Elberfelder Zeitung. 
K. 12. 
Den Inhabern von Prioritäts-Obligationen steht der Zutritt zu den Ge- 
neralversammlungen offen; jedoch haben sie als solche nicht das Recht, sich an 
den Verhandlungen oder Abstimmungen zu betheiligen. 
Zu Urkund dieses haben Wir das gegenwärtige Privilegium Allerhöchst- 
eigenhändig vollzogen und unter dem Königlichen Insege ausfertigen lassen, 
ohne ledoch dadurch den Inhabern der Obligationen in Ansehung ihrer Befrie- 
digung eine Gewährleistung von Seiten des Staats zu geben oder Rechten 
Dritter zu prcjudiziren. 
Gegeben Berlin, den 24. März 1863. 
## S.) Wilhelm. 
v. Bodelschwingh. Gr. v. Itzenplitz. 
Nr. 5681.) Schema 4A.
	        
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