Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

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bildet ist, auf die Grundstuͤcke der Elsterniederung von Arnsnesta abwaͤrts bis 
an das Knie der Herzberg-Schweinitzer Straße dicht hinter der Hasenstieglache 
in der Annaburger Heide ausgedehnt wird. Fuͤr diese Fortsetzung der Fluß- 
regulirung gelten folgende Bestimmungen: 
1) die Regulirung erfolgt nach dem Kostenanschlage des Wasserbau-In- 
spektors Roeder vom 1. September 1862. mit den Abänderungen, welche 
bei der Superrevision im Ministerium für Handel, Gewerbe und öffent- 
liche Arbeiten unter dem 12. Dezember 1862. angeordnet sind; 
2) bei der Ausführung und Unterhaltung der Anlagen kommen die Be- 
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stimmungen des Gesetzes vom 7. April 1852., betreffend die Melioration 
der Niederung der Schwarzen Elster (Gesetz-Samml. vom Jahre 
1852. S. 110. ff.), und des Scatutes vom 21. April 1852. (Gesetz- 
Samml. S. 196. ff.), namentlich in Bezug auf das dem Verbande 
verliehene Expropriationsrecht, sowie die Rechte auf das verlassene 
Flußbett und alle sonstigen Rechte des Verbandes gegen seine Genossen, 
und andererseits die Rechte der Staatsaufsichts-Behörden gegen den 
Verband zur Anwendung. Bei der Wahl des Vorstandes kritt der 
Niederungstheil von Arnsnesta abwärts dem achten Wahlbezirke zu; 
auf der Annaburg-Schönwalder Straße hat der Verband zur Reguli- 
rung der Schwarzen Elster die Arnsnestaer Dorfbrücke auf den neuen 
Flußlauf zu verlegen, und daselbst unter Mitverwendung des Holzes 
der eingehenden Dorfbrücke, soweit dasselbe noch brauchbar isi, eine neue 
Elsterbrücke stromgerecht zu bauen, nach Maaßgabe des Kostenanschlags 
des Wasserbau-Inspektors Roeder vom 29. Juli v. J. mit den bei der 
Superrevision am 12. Dezember v. J. bestimmten Abénderungen. Oie 
Interessenten, welchen die Unterhaltung der bisherigen Elsterbrücke bei 
Arnsnesta oblag, haben die Unterhaltung der neuen Brücke von der 
Ausführung ab zu übernehmen, vorbehaltlich ihres etwanigen Anspruchs 
egen den Elsterverband wegen angeblicher Erhöhung der Unter- 
zalmangslafl. 
Diese Order ist durch die Gesetz-Sammlung zu verbffentlichen. 
Berlin, den 24. März 1863. 
Wilhelm. 
Gr. v. Itzenplitz. Gr. zur Lippe. v. Selchow. 
An den Minister für Handel, Gewerbe und offentliche Arbeiten, 
den Justizminister und den Minister für die landwirth- 
schaftlichen Angelegenheiten. 
  
Redigirt im Büreau des Staats-Ministeriums. 
Berkin, gedruckt in der Könlglichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei 
(R. Decker).
	        
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