Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

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Uebereinstimmung mit den anschließenden Bahnen uͤberall gleichmaͤßig vier Fuß 
acht und einen halben Zoll englischen Maaßes im Lichten der Schienen betra- 
gen, auch der Bau und das gesammte Betriebsmaterial so eingerichtet werden, 
daß die Transport ittel ungehindert nach allen Seiten 02#eßen können. 
Artikel 3. 
Die Genehmigung und Fesistellung des Bauprojekts innerhalb jedes 
Staaksgebietes bleibt der betreffenden Regierung überlassen. 
Le Unternehmer der Eisenbahn ist verpflichter, die Einmündung von 
Zweigbahnen nach dem Verlangen der Regierung, in deren Gebiete der Ein- 
mündungspunkt liegt, zu gestatten. 
Artikel 4. 
Die beiden hohen Regierungen verpflichten sich, gemeinschaftlich dahin zu 
wirken, daß der Betrieb auf der Bahn von Halle über Nordhausen nach Cassel 
stets in der Hand Einer Verwaltung vereinigt sei. 
Artikel 5. 
Die hohen Regierungen werden zur Handhabung des Ihnen über die 
Bahnstrecken in Ihren Gebieten zustehenden Hoheits= und Tufsichtsrechtes bestän- 
dige Kommissarien bestellen, welche die Beziehungen ihrer hohen Regierungen 
zu der Eisenbahnverwaltung in allen denfenigen Fällen zu vertreten haben, 
welche nicht zum direkten gerichtlichen oder polizeilichen Einschreiten der kom- 
petenten Behörden geeignet sind. 
Unbeschadet des Hoheits= und Aufsichtsrechtes der hohen Regierungen über 
die in Ihren Gebieten belegenen Bahnstrecken und den darauf stattfindenden Be- 
trieb verbleibt für den Fall, daß die in Rede stehende Eisenbahn von einer 
Eisenbehngesellchaft ausgeführt wird, die Ausübung des Oberauflichtsrechtes 
über dieselbe im Allgemeinen und deren Geschäftsbetrieb derjenigen der hohen 
Regierungen, in deren Gebiete dieselbe ihren Sitz hat. 
Artikel 6. 
Die Genehmigung der Fahrpläne und Tarife soll derjenigen der hohen 
Regierungen, in deren Gebiete die den Betrieb führende Verwaltung ihren Sitz 
hat, ausschließlich vorbehalten bleiben, doch wird dieselbe dafür Sorge tragen, 
daß täglich mindestens eine zweimalige direkte Verbindung, ohne anderen als 
den durch den Betrieb bedingten Aufenthalt auf den Stationen, zwischen Halle 
und Cassel stattfinde, sowie daß die Fahrpreise für die Halle-Nordhausen- 
Casseler Bahn in ein angemessenes Verhältniß zu den Fahrpreisen der anschlie- 
ßenden Eisenbahnen gebracht werden. 
Beide hohe kontrahirende Regierungen werden außerdem darauf bedacht 
sein, die Fahrren auf der in Rede stehenden Bahn, beziehungsweise auf den 
Anschlußbahnen so zu regeln, daß zwischen Berlin einerseits und Cassel, Frank- 
(Nr. 5685.) 20“ furt
	        
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