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furt und Coͤln, sowie der Preußischen Provinz Westphalen andererseits taͤglich
mindestens zwei durchgehende Personenzuͤge stattfinden.
Artikel 7.
Zwischen den Unterthanen der hohen kontrahirenden Regierungen soll
sowohl hinsichtlich der Befoͤrderungspreise als der Zeit der Abfertigung kein
Unterschied gemacht werden, namentlich sollen die aus dem Gebiete des einen
Staates in das Gebiet des anderen Staates uͤbergehenden Transporte weder
in Beiehung auf die Abfertigung, noch rücksichtlich der Beförderungspreise
ungünstiger behandelt werden, als die aus dem betreffenden Staate abgehenden
oder darin verbleibenden Transporte.
Artikel 8.
Die Bahnpolizei wird unter Aufsicht der dazu in dem Gebiete der hohen
Regierungen kompetenten Behörden in Gemäßheit des für jedes Staatsgebiet
besonders zu publizirenden Bahnpolizei-Reglements nach übereinstimmenden
Grundsätzen gehandhabt werden.
Artikel 9.
Die hohen Regierungen sind darüber einverstanden, daß die wegen Hand-
habung der Paß= und Fremdenpokizei bei Reisen mittelst der Eisenbahnen unter
Ihnen theils schon bestehenden, theils noch zu verabredenden Bestimmungen auch
auf die in Rede stehende Eisenbahnverbindung Anwendung finden sollen.
Artikel 10.
Die Regelung des Postbetriebes auf der in Rede stehenden Eisenbahn
bleibt der besonderen Vereinbarung vorbehalten, welche in dem Falle, daß der
Betrieb der Bahn von einer Eisenbahngesellschaft übernommen wird, auch für
diese bindend sein soll.
Artikel 11.
Hinsichtlich der Anlage und des Betriebes einer elektro-magnetischen
Staats-Telegraphenlinie auf der Eisenbahn von Halle über Nordhausen nach
Cassel behalten die hohen kontrahirenden RNägierungen sich eine besondere Ver-
einbarung vor, welche für den Unternehmer der Bahn bindend sein soll.
Artikel 12.
Räcksichtlich der Venuczung der mehrerwähnten Bahnstrecke zu Zwecken
der Militairverwaltung, ist man über folgende Punkte übereingekommen:
1) Für alle Transporte von Militairpersonen oder Militaireffekten, welche
für Rechnung der Königlich Preußischen oder der Kurfürstlich Hessischen
Militairverwaltung auf der Eisenbahn von Halle über Nordhausen nach
Cassel bewirkt werden, wird den gegenseitigen Militairverwaltungen
bin-