Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

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furt und Coͤln, sowie der Preußischen Provinz Westphalen andererseits taͤglich 
mindestens zwei durchgehende Personenzuͤge stattfinden. 
Artikel 7. 
Zwischen den Unterthanen der hohen kontrahirenden Regierungen soll 
sowohl hinsichtlich der Befoͤrderungspreise als der Zeit der Abfertigung kein 
Unterschied gemacht werden, namentlich sollen die aus dem Gebiete des einen 
Staates in das Gebiet des anderen Staates uͤbergehenden Transporte weder 
in Beiehung auf die Abfertigung, noch rücksichtlich der Beförderungspreise 
ungünstiger behandelt werden, als die aus dem betreffenden Staate abgehenden 
oder darin verbleibenden Transporte. 
Artikel 8. 
Die Bahnpolizei wird unter Aufsicht der dazu in dem Gebiete der hohen 
Regierungen kompetenten Behörden in Gemäßheit des für jedes Staatsgebiet 
besonders zu publizirenden Bahnpolizei-Reglements nach übereinstimmenden 
Grundsätzen gehandhabt werden. 
Artikel 9. 
Die hohen Regierungen sind darüber einverstanden, daß die wegen Hand- 
habung der Paß= und Fremdenpokizei bei Reisen mittelst der Eisenbahnen unter 
Ihnen theils schon bestehenden, theils noch zu verabredenden Bestimmungen auch 
auf die in Rede stehende Eisenbahnverbindung Anwendung finden sollen. 
Artikel 10. 
Die Regelung des Postbetriebes auf der in Rede stehenden Eisenbahn 
bleibt der besonderen Vereinbarung vorbehalten, welche in dem Falle, daß der 
Betrieb der Bahn von einer Eisenbahngesellschaft übernommen wird, auch für 
diese bindend sein soll. 
Artikel 11. 
Hinsichtlich der Anlage und des Betriebes einer elektro-magnetischen 
Staats-Telegraphenlinie auf der Eisenbahn von Halle über Nordhausen nach 
Cassel behalten die hohen kontrahirenden RNägierungen sich eine besondere Ver- 
einbarung vor, welche für den Unternehmer der Bahn bindend sein soll. 
Artikel 12. 
Räcksichtlich der Venuczung der mehrerwähnten Bahnstrecke zu Zwecken 
der Militairverwaltung, ist man über folgende Punkte übereingekommen: 
1) Für alle Transporte von Militairpersonen oder Militaireffekten, welche 
für Rechnung der Königlich Preußischen oder der Kurfürstlich Hessischen 
Militairverwaltung auf der Eisenbahn von Halle über Nordhausen nach 
Cassel bewirkt werden, wird den gegenseitigen Militairverwaltungen 
bin-
	        
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