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hinsichtlich der Befoͤrderungspreise voͤllige Gleichstellung zugesichert, der-
gestalt, daß die Zahlung dafuͤr an die Eisenbahnverwaltung nach ganz
gleichen Saͤtzen erfolgen soll.
2) Wenn in Folge etwaiger Bundesbeschluͤsse oder anderer außerordent-
licher Umstaͤnde auf Anordnung der Koͤniglich Preußischen oder der
Kurfuͤrstlich Hessischen Regierung groͤßere Truppenbewegungen auf der
mehrgedachten Eisenbahn stattfinden sollten, so liegt der Eisenbahnver-
waltung die Verpflichtung ob, für diese und für Sendungen von Waf-
fen, Kriegs= und Verpflegungsbedürfnissen, sowie von Militaireffekten
jeglicher Art, insoweit solche Sendungen zur Beförderung auf Eisen-
bahnen überhaupt geeignet sind, nöthigenfalls auch außerordentliche
Fahrten einzurichten 8 fuͤr dergleichen Transporte alle Transport-
mittel, die der ungestoͤrt fortzusetzende regelmaͤßige Dienst nicht in
Anspruch nimmt, zu verwenden und, soweit thunlich, hierzu in Stand
zu setzen, nicht minder die mit Militairpersonen besetzten und die mit
Militaireffekten beladenen, von einer anstoßenden Bahn kommenden
Transportfahrzeuge auf die eigene Bahn, vorausgesetzt, daß diese dazu
geeignet sind, zu uͤbernehmen, auch mit den disponiblen Lokomotiven
weiter zu fuͤhren.
Die Leitung aller solcher Transporte bleibt jedoch lediglich dem Dienst-
personale der betreffenden Eisenbahnverwaltung uͤberlassen, dessen Anordnungen
waͤhrend der Fahrt unbedingt Folge zu leisten ist.
Hinsichtlich des an die Eisenbahnverwaltungen zu entrichtenden Fahr-
geldes tritt, wie unter 1., eine völlige Gleichstellung der gegenseitigen Milirair=
verwaltungen ein.
Artikel 13.
Räcksichtlich des Baues und Betriebes der Bahnstrecken in den betreffen-
den Staatsgebieten sollen im Allgemeinen die in denselben wegen der Eisenbahn-
Unternehmungen bestehenden allgemeinen gesetzlichen Vorschriften und. administra-
tinen Grundsätze gleichmäßig Anwendung finden, insofern nicht der Umstand,
daß die fragliche Behastrech; ein Ganzes ausmacht und nur im Zusammen-
hange zu benutzen ist, zu Abweichungen Anlaß giebt.
Im Einzelnen ist man hierbei über folgende Punkte übereingekommen:
Artikel 14.
In Ansehung der auf der Bahn anzuwendenden Fahrzeuge, einschließlich
der Dampfwagen, ist man darüber einverstanden, dat die von einer der hohen
Regierungen zu veranlassende Prüfung genüge und eine Genehmigung Seitens
der anderen Regierung nicht erforderlich sei.
Artikel 15.
Die in den verschiedenen Staatsgebieten stationirten Aufsichts= und Be-
triebsbeamten sind auf Präsentation der Bahnverwaltung bei den kompetenten
Behbrden der betreffenden Staaten in Pfllicht zu nehmen.
. 56f5.) Wenn