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(Nr. 5686.) Allerhöchster Erlaß vom 16. März 1863., betreffend die Verleihung des Ex-
propriationsrechts und der fiskalischen Vorrechte in Bezug auf den Bau
und die Unterhaltung einer Kreis-Chaussee von Raths-Damnitz nach
Wundichow, und die Verleihung des Rechts zur Entnahme der Chaussee-
Unterhaltungsmaterialien und der fiskalischen Vorrechte in Bezug auf die
künftige Unterhaltung der in den Stolper Kreis fallenden Strecke der
Bütow-Kauenburger Straße von der Bütower Kreisgrenze über Wundichow,
Gr. Nossin und Wutzkow bis zur Grenze des bauenburger Kreises.
N Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau der Chausseen
im Kreise Stolp, Regierungsbezirk Cöslin, 1) der in diesen Kreis fallenden
Strecke der Bütow-Lauenburger Straße von der Bütower Kreisgrenze über
Wundichow, Groß-Nossin und Wutzkow bis zur Grenze des Lauenburger Kreises,
2) von Raths-Damnitz nach Wundichow zum Anschluß an die zu 1. gedachte
Straße bei Wundichow, genehmigt habe, verleihe Ich hierdurch dem Kreise
Stolp das Expropriationsrecht für die zu der Chaussee von Rarhs-Damnitz nach
Wundichow erforderlichen Grundstlücke, sowie das Recht zur Entnahme der
Chausseebau= und Unterhaltungs-Materialien, nach Mo abe der für die
Staats-Chausseen bestehenden Vorschriften, in Bezug auf diese, imgleichen das
Recht zur Entnahme der Chaussee-Unterhaltungsmaterialien in Bezug auf die
zu 1. bezeichnete Straße. Zugleich will Ich dem genannten Krke gegen
Uebernahme der künftigen chausseemäßigen Unterhaltung der erwähnten beiden
Straßen das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes auf denselben nach den
Bestimmungen des für die Staats-Chausseen jedesmal geltenden Chaussee-
eld-Tarifs, einschließlich der in demselben enthaltenen Bestimmungen über die
Betrelangn, sowie der sonstigen die Erhebung betreffenden zusätzlichen Vor-
schriften, wie diese Bestimmungen auf den Staats-Chausseen von Ihnen an-
gewandt werden, hierdurch verleihen. Auch sollen die dem Chausseegeld-Tarife
vom 29. Februar 1840. angehängten Bestimmungen wegen der Chausseepolizei-
Vergehen auf die gedachten Straßen zur Anwendung kommen.
Der gegenwartige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffenrlichen
Kenntniß zu bringen.
Berlin, den 16. März 1863.
Wilhelm.
v. Bodelschwingh. Gr. v. Itzenplitz.
An den Finanzminister und den Minister für Handel, Gewerbe
und öffentliche Arbeiten.
(Nr. 5666—3697. (Nr. 3687.)