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5) von Seebach nach Ottenhoͤfen. .............. . 3 Stunden,
6) Ottenhöfen „ Kappelrodck. 5
7) Kappelrodeck Achern (Bahnhof) .. .. . . . . 15
Artikel 3.
Von der Eisenbahnstation Achern nach Rastatt und umgekehrt hat der
Transport auf der Eisenbahn zu geschehen, nach Maaßgabe der Bestimmungen
des g. 24. der bestehenden Etappenkonvention.
Artikel 4.
Die Königlich Preußische Regierung verpflichtet Sich, vom Abschlusse dieser
Uebereinkunft an, alle von den Hohenzollernschen Landen nach Rastatt und um-
gekehrt bestimmten Truppentransporte in der Regel auf dieser neuen Etappen-
straße Freudenstadt-Achern-Rastatt befördern zu lassen.
Artikel 5.
Im Uebrigen sollen alle in der am 12. August 1861. durch dahier statt-
ehabten Austausch der betreffenden Ministerial-Erklärungen abgeschlossenen
Errppenkonvenrion enthaltenen Bestimmungen auf diese Uebereinkunft An-
wendung finden und diese letzteren als Bestandtheil jener Konvention angesehen
werden.
Zur Urkund dessen ist gegenwärtige Ministerial-Erklärung ausgeferkigt
worden, um gegen eine tberelnsummende Erklärung des Großherzoglich Ba-
dischen Ministeriums des Großherzoglichen Hauses und der auswärtigen Ange-
legenheiten ausgewechselt zu werden.
Berlin, den 29. April 1862.
Der Königlich Preußische Minister der auswärtigen
Angelegenheiten.
(L. S.) Gr. v. Bernstorff.
Johrzong 1863. (Nr. 5687) *21 Nach-