Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

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(Gesetz-Samml. fuͤr 1854. S. 159.) und vom 4. Februar 1861. (Gesetz-Samml. 
fuͤr 1861. S. 107.) genehmigten Bestimmungen koͤnnen durch Beschluͤsse des 
Kommunal--Landtages der Neumark unter Genehmigung des Oberpraͤsidenten 
abgeaͤndert werden. .2 
Betreffen diese Abaͤnderungen die Berechtigung zum Eintritt oder zum 
Ausscheiden, oder die Verpflichtung zu letzterem, oder die allgemeine — 
kation oder das Beitragsverhältniß, so müssen dieselben durch den General- 
Direktor, drei Monat vor ihrem Inkrafttreten, in den Amtöblättern und den 
Kreisblättern zur öffentlichen Kenneniß gebracht werden. Die Versicherten 
haben alsdann das Recht, zur Zeit des Inkrafttretens der beabsichtigten Aen- 
derungen auszuscheiden, müssen ihre Absicht aber binnen vier Wochen nach 
dem Tage der Verkündigung durch das betreffende Amtsblatt dem Feuersozie- 
tats-Direktor ihres Kreises anzeigen. 
II. Zusatzbestimmungen. 
g. 3. 
Die Neumaͤrkische Land-Feuersozietaͤt wird vom 1. Januar 1864. ab 
auch bewegliche Sachen aller Art gegen Feuersgefahr versichern. 
g. 4. 
Die Verwaltung dieses Geschaͤftszweiges erfolgt unter Beobachtung des 
Gesetzes vom 8. Mai 1837., betreffend das Mobiliar-Feuerversicherungswesen, 
durch den Generaldirektor und die Kreisdirektoren der Sozietaäk, sowie durch 
die außerdem vom Generaldirekror nach Bedarf anzustellenden Beamten und 
Geschäftsführer. Die Bestimmungen des Reglements vom 17. Juli 1846. 
werden auch auf die Mobiliarversicherung ausgedehnt, soweit sie nicht aus- 
schließlich auf Gebäude anwendbar sind und nicht durch die nachstehenden Be- 
stimmungen abgeändert werden. 
C. 5. 
Die der Soiettt für die Gebäudeversicherung zustehende Stempel-, 
Porto= und Sportelfreiheit, sowie die Befugniß zur exekutivischen Einziehung 
der Beiträge (§§#. 4. 5. und 129. des Reglements) finden auf die Mobiliar= 
versicherung keine Anwendung. 
g. 6. 
Ueber die Annahme von Versicherungs-Anträgen entscheidet der General-= 
Direktor lediglich nach eigenem Ermessen; ebenso ist derselbe befugt, bestehende 
Versicherungen, welche nicht schon nach G. 59. bis 62. des Reglements sofort 
aufzuheben sind, mit einer Frist von zwei Monaten zu kündigen. 
K. 7. 
Die Mobilien gehören der Regel nach in dieselbe Klasse, wie di 8 
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