Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

— 167 — 
bäude, in denen sie sich befinden; nach dem Grade ihrer Feuergefährlichkeit 
ist jedoch ausnahmsweise eine abweichende Klassifizirung zuladssig. Hierzu, so- 
wie zur Aufnahme von Gesammtversicherungen, welche sich auf mehrere Ge- 
bäaude verschiedener Klassen beziehen, können Unterabtheilungen in jeder Versiche- 
rungs-Haupkklasse eingerichtet werden. 
K. 8. 
Die Sozietät leistet für alle diejenigen Schäden an Mobilien Ersatz, 
welche sie reglementsmäßig an Gebäuden zu vergüten hat, und ersetzt auch den 
Schaden, welcher an versicherten Mobilien bei Gelegenheit eines Brandes durch 
nothwendiges Ausräumen gefährdeter Gegenstände oder durch Abhandenkommen 
entsteht, sofern dabei den Versicherten kein Verschulden trifft. 
g. 9. 
Dem Generaldirektor ist gestattet, Ruͤckversicherung bei anderen Gesell- 
schaften fuͤr einzelne groͤßere Risikos und, mit Genehmigung des Kommunal- 
Landtages der Neumark, auch fuͤr die gesammte Mobiliarversicherung zu nehmen. 
g. 10. 
Die naͤheren Bedingungen der Mobiliarversicherung werden durch den 
Kommunal-Landtag mit Eenehmigung des Oberpräsidenten festgesetzt und Sei- 
tens des Generaldirekrors durch die Amtsblätter bekannt gemacht. 
Der Kommunal-Landtag ist hierbei befugt, abweichend von dem Regle- 
ment vom 27. Juli 1846., Bestimmungen zu kreffen: 
a) über die anderweite Eintheilung der Versicherungsklassen (s. o. §. 9.), 
b) über den Beginn und die Dauer der Verslcherungsperiode, 
) über den gänzlichen oder theilweisen Erlatz des Eintrittsgeldes, 
d) über das Verfahren bei Taxen, Reoisionen und Schadensfeststellungen. 
Ebenso hat der Kommunal-Landtag über die Grundsätze zu beschließen, 
nach welchen die Anstellung und Remuneration der für die Mobiliarversicherun 
erforderlichen Beamten, Reoisoren, Geschäftsführer und Taxatoren erfolgen soll. 
S. 11. 
Diese Befugniß G. 10.) kann der Kommunal-Landtag einer aus fünf 
Mitgliedern bestehenden Kommission übertragen. Dieselbe ist bei Anwesenheit 
von drei Mitgliedern beschlußfähig. Der jedesmalige Zusammentritt der Kom- 
mission ist dem Oberpräsidenten, welcher berechtigt ist, den Vorsitz in derselben 
zu übernehmen, 14 Tage vorher anzuzeigen. 
g. 12. 
Die zur Ausfuͤhrung der vorstehenden Bestimmungen und der auf 
Grund derselben gefaßten Beschluͤsse des Kommunal-Landtages und der staͤndi- 
schen Kommission (F. 11.) erforderlichen Instruktionen für die Beamten und 
Geschäftsführer der Sozietät werden von dem Generaldirektor erlassen. 
  
(Nr. 5693—5694.) (Nr. 5694.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.