Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

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(Nr. 5694.) Allerhoͤchster Erlaß vom 13. April 1863., betreffend die Ermaͤßigung der von 
den Kuͤstenfahrern zu entrichtenden Schiffahrtsabgaben. 
Eersianden mit den in Ihrem Berichte vom 9. April d. J. gemachten 
Vorschlaͤgen zur Erleichterung der Kuͤstenschiffahrt bestimme Ich, was folgt: 
1) die durch den Erlaß vom 30. Mai 1843. (Gesetz-Samml. S. 268.), 
sowie durch die Vorschriften des Hafengeld-Tarifes für den Hafen zu 
Memel vom 19. April 1844. unter Nr. 2. der zusätzlichen Bestim- 
mungen (Gesetz-Samml. S. 120.), des Tarifes für Erhebung der 
Schiffahrtsabgaben zu Königsberg vom 13. Dezember 1844. unter 
Nr. 3. der zusätzlichen Bestimmungen (Gesetz-Samml. für 1845. 
S. 1.) und des Tarifes für die Schiffahrtsabgaben in Elbing vom 
11. Juli 1859. unter A. Nr. 2. der zusätzlichen Bestimmungen (alet- 
Samml. S. 396.) den Schiffen von 25 Lasten oder weniger Trag- 
Fdhigkeic bewilligte Ermäßigung der in den erwähnten Vorschriften ge- 
dachten Abgaben auf ein Drittheil des tarifmäßigen Betrages soll 
fortan in gleicher Weise gewährt werden: a) allen Schiffen von mehr 
als 25 bis zu einschließlich 40 Lasten Tragfahigkeit; b) den Schiffen 
von mehr als 40 Lasten Tragfähigkeit, wenn sie Fahrten zwischen 
Preußischen Häfen ohne Berütlung eines fremden Hafens machen, 
und zwar für den Ausgang in dem Hafen, welchen sie verlassen, und 
für den Eingang in dem GHafen, in welchen sie einlaufen; 
2) Fahrzeuge von 40 Lasten oder weniger Tragfahigkeit, welche von einem 
Preußischen Hafen, ohne einen Hafen des Auslandes berührt zu haben, 
kommen, bleiben von den zu 1. bezeichneten Abgaben, sowohl für den 
Eingang, als für den Ausgang frei: a) wenn sie, um Fracht zu suchen, 
ohne Ladung einlaufen und den Hafen ohne Ladung wieder verlassen; 
b) wenn |6 auf der Fahrt nach einem Preußischen Hafen in einen 
anderen Hafen lediglich zu dem Zwecke einlaufen, um daselbst eine den 
zehnten Theil ihrer Tragfähigkeit nicht übersteigende Beiladung zu löschen 
oder einzunehmen. Vorstehende Bestimmung (zu 2. b.) findet jedoch 
auf die in den Häfen von Pillau und Swinemünde zu entrichtenden 
Abgaben keine Anwendung. 
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen 
Kenntniß zu bringen. 
Berlin, den 13. April 1863. ç„ 
Wilhelm. 
v. Bodelschwingh. Gr. o. Itzenplitz. 
An den Finanzminister und den Minister für Handel, 
Gewerbe und öffentliche Arbeiten. 
  
igirt im Büreau des Staats= Ministeriums. 
in der Königlichen Geheimen Ober- Lofbuchdruckerei 
(N. Decker).
	        
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