Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

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Provinz Preußen, Negierungebezirk Rönigsberg. 
Obligation 
(II. Serie) 
des Pr. Holländer Kreises 
Littr. V. 
über Thaler Preußisch Kurant. 
A# Grund des unten bestäcigten Kreistagsbeschlusses vom 
24. Mai 1862. wegen Aufnahme einer weiteren Schuld von 60,000 Thalern bekennt 
sich die siändische Kommission für den Chausseebau des Pr. Holländer Kreises 
Namens des Kreises durch diese, für jeden Inhaber gültige, Seitens des 
Gläubigers unkündbare Verschreibung zu einer Schuld ddnnn# 
Thalern Preußisch Kurant, welche für den Kreis kontrahirt worden und mit 
vier ein halb Prozent jährlich zu verzinsen ist. 
Die Rückzahlung der ganzen Schuld von 600,000 Thalern geschieht vom 
Jahre 1890. ab allmälig innerhalb eines Zeitraums von 20 Jahren mit wenig- 
stens 3000 Thalern jährlich, welche vom Kreise aufgebracht werden. 
Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch 
das Loos besiummt. Die Ausloosung erfolgt, sobald die erste Serie von 
60,000 Thalern amortisirt ist, spdtestens vom Jahre 1890. ab in dem Monate 
Januar jeden Jahres. Der Kreis behält sich jedoch das Recht vor, den Til- 
gungsfonds durch größere Ausloosungen zu verstärken, sowie sämmrliche noch 
umlaufende Schuldverschreibungen zu kündigen. Die ausgeloosten, sowie die 
gekündigten Schuldverschreibungen werden unter Bezeichnung ihrer Buchstaben, 
Nummern und Betraäge, sowie des Termins, an welchem die Rückzahlung 
erfolgen soll, öffentlich bekannt gemacht. Diese Bekanntmachung erfolgt sechs, 
drei, zwei und Einen Monat vor dem Zahlungstermine in den vier Amtsblättern 
der Königlichen Regierungen der Prooinz Preußen, sowie in einer der zu Kö- 
nigsberg erscheinenden Zeitung und in dem Pr. Hollaänder Kreisblatte. 
Bis ¾∆ dem Tage, wo solchergestalt das Kapical zu entrichten ist, wird 
es in halbjdhrlichen Terminen, am 1. Januar und am 1. Juli, von heute an 
gerechnet, mit vier ein halb Prozent jährlich in gleicher Münzsorte mit jenem 
verzinset. 
Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rück- 
gabe der ausgegebenen Zinskupons, beziehungsweise dieser Schuldoerschreibung 
(Kr. 5699.) ei
	        
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