Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

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bekennt sich die staͤndische Kommission fuͤr die Chausseebauten des Oletzkoer 
Kreises Namens des Kreises durch diese, fuͤr jeden Inhaber guͤltige, Seitens 
des Gläubigers unkündbare Verschreibung zu einer Schuld von 
Thalern Preußisch Kurant, 
nach dem zur Zeit gesetzlich bestehenden Münzfuße, welche für den Kreis kon- 
trahirt worden und mit fünf Prozent jährlich zu verzinsen ist. Die Rückzah- 
lung der ganzen Schuld von 62,000 Thalern geschieht vom Jahre 1864. ab 
mit mindestens Einem Prozent unter Zuwachs der Zinsen von den getilgten 
Schuldverschreibungen. 
Die Folgeordnung der Einlösung wird durch das Loos bestimmt. Die 
Ausloosung erfolgt im Monat Februar jeden Jahres, und sollen die ausge- 
loosten Schuldverschreibungen unter Bezeichnung ihrer Buchstaben, Nummern 
und Beträge, sowie der Rückzahlungstermine, je vier, drei, zwei und Einen Monar 
vor den letzteren durch den Staats-Anzeiger, das Amtsblatt der Königlichen 
Regierung zu Gumbinnen und das Oletzkoer Kreisblatt — event. durch ander- 
weir von dem Staate noch näher zu bestimmende Publikationsorgane — bekannt 
gemacht werden. 
Bis zu dem Tage, an welchem solchergestalt das Kapiral zurückzuzahlen 
ist, wird es in halbjaährlichen Terminen poslnumerando am 2. Januar und 
1. Juli jeden Jahres, von heute an gerechnet, mit fünf Prozent jährlich in 
gleicher Münzsorte mit jenem verzinset. 
Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rück- 
gabe der ausgegebenen Zinskupons, beziehungsweise dieser Schuldverschreibung, 
ei der Oletzkoer Kreis-Kommunalkasse zu Marggrabowa, und zwar auch noch 
in den nach dem Eintritt der Fälligkeit folgenden Zinsterminen. 
Mit der zur Empfangnahme des Kapitals präsentirten Schuldverschrei- 
bung sind auch die dazu geborigen Zinskupons der späteren Fälligkeitstermine 
Wrückzuliefern. Für die fehlenden Zinskupons wird der Betrag vom Kapitale 
abgezogen. 
*2 gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb dreißig Jahren nach 
dem Rückzahlungstermine nicht erhoben werden, sowie die innerhalb vier Jahren 
nicht erhobenen Zinsen, verjähren zu Gunsten des Kreises. Das Aufgebot und 
die Amortisation verlorener oder vernichteter Schuldverschreibungen erfolgt nach 
Vorschrift der Allgemeinen Gerichts-Ordnung Th. I. Tit. 51. §. 120. se. 
bei dem Kreisgerichte zu Marggrabowa. 
Zinskupons können weder aufgeboten, noch amortisirt werden. Doch soll 
demjenigen, welcher den Verlust von Zinskupons vor Ablauf der vierjährigen 
Verjährungsfrist bei der Kreisverwaltung anmeldet und den stattgehabten Besitz 
der Zinskupons durch Vorzeigung der Schuldverschreibung oder sonst in glaub- 
hafter Weise darthut, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der an- 
gemeldeten und bis dahin noch nicht vorgekommenen Zinskupons ausgezahlt 
werden. 
Mit dieser Schuldverschreibung sind halbjährige Zinskupons 
bis zum Schlusse des Jahres 18. ausgegeben. Für die weitere Zeit werden 
Zinskupons auf fünfjahrige Perioden ausgegeben. 
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