Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

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Statut 
für die 
Städtische Bank in Breslau. 
S. 1. 
Firma und Die Bank führt die Firma: 
eck de nk. 
E-' „Städtische Bank zu Breslau“. 
Sie ist von der Stadt Breslau errichtet und hat den Zweck, Handel und 
Gewerbe zu unterstützen und zu beleben, den Geldumlauf zu befördern und 
Kapitalien nutzbar zu machen. 
G. 2. 
Der Sitz der Bank ist Breslau. 
K. 3. 
Die Dauer der Bank ist auf zehn Jahre, von der Ertheilung dieser Kon- 
zession ab, beschrankt. 
Sollte innerhalb des gedachten Zeitraums das Notenprivilegium der 
Preußischen Bank, wie dasselbe gegenwärtig auf Grund der Bankordnung vom 
5. Oktober 1846. und des Gesetzes vom 7. Mai 1856. bestehe, aufgehoben oder 
modifizirt werden, so erlischt die Konzession der stadtischen Bank zu Breslau 
sechs Monate nach Publikation des betreffenden Gesetzes, ohne Anspruch der 
Stadt auf Entschädigung. 
F. 4. 
tammkapital. Das Stammkapital der Bank besteht aus Einer Million Thaler, 
welche die Stadt Breslau zu beschaffen und nach Maaßgabe des §F. 10. nie- 
derzulegen hat. 
G. 5. 
Die Bank ist zur Erreichung der im §. 1. angegebenen Zwecke befugt: 
1) gezogene und trockene (eigene) Wechsel, die im Inlande zahlbar sind, 
zu diskontiren und Wechsel auf Plätze des Auslandes zu kaufen. 
Die zur Diskontirung oder zum Kauf angebotenen Papiere 
müssen mit einem auf die Bank lautenden Giro versehen sein, dürfen 
nicht später als drei Monate nach dem Datum der Diskontirung ver- 
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