Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

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fallen und es müssen aus ihnen in der Regel wenigstens drei solide 
Verbundene haften. 
Wechsel mit nur zwei Unterschriften dürfen nur unter ausdrück- 
lichem, in jedem Falle besonders einzuholendem Einverständnisse zwischen 
dem geschaftsführenden Mitgliede des Vorstandes und den beiden nach 
K. 18. zur Zeit fungirenden Mitgliedern des Kurarorü der Bank er- 
worben werden; 
2) Kredit und Darlehne zu bewilligen, jedoch nicht länger als drei Mo- 
nate und nur gegen Verpfändung von: 
a) Urstoffen und Waaren, die im Inlande lagern und dem Verderben 
nicht unterworfen sind, 
b) inländischen Staats-, Kommunal= oder anderen, unter Autorität 
des Staates von Korporationen oder Gesellschaften ausgegebenen 
geldwerthen, auf den Inhaber lautenden Papieren, sowie von 
Wechseln auf Plätze des Auslandes; desgleichen von ungemünztem 
Gold und Silber. Inlädndische Papiere, die auf den Namen 
lamten, dürfen in der Regel nicht beliehen werden. Ausnahmen 
bestimmt die Instruktion für den Vorstand. Der Widerspruch des 
Kommissars des Staates gegen die Beleihung von Papieren dieser 
Art ist für die Bank maaßgebend. Die Abtien von Privatbanken 
dürfen gar nicht beliehen werden; 
3) Effekten der vorstehend sub b. bezeichneten Art, sowie edle Metalle nes unde 
oder fremde Münzen zu kaufen und zu verkaufen. Jedoch darf der An= ien 2. 
kauf von inländischen Staats-, Kommunal= oder anderen, unter Auto- 
rikdt des Staates von Korporationen oder Gesellschaften ausgegebenen, 
auf den Inhaber lautenden geldwerthen Papieren nur bis zu dem 
durch die Geschäftsinstruktion festgesetzten Betrage stattfinden und der 
Bestand von dergleichen Effekten ein Drittel des Stammkapitals nie- 
mals überschreiten; 
4) das Inkasso von Wechseln, Geldanweisungen, Rechnungen und Effek- AuesGie 
ten, die in Breslau zahlbar sind, zu besorgen, und verzinsliche und ?“5 Depoßer- 
unverzinsliche Kapikalien ohne Verbriefung, jedoch gegen Empfangs- 
bescheinigungen, die nur auf den Namen des Einzahlers lauten dürfen, 
anzunehmen und mit den Eigenthümern der solchergestalt cinkassirten 
oder angenommenen Gelder und Effekten in Giroorrkehr u treten. Die 
verzinslichen Kapiralien dürfen niemals den Betrag des Stammkapitals 
der Bank übersteigen; 
5) Noten nach näherer Vorschrift des §. S82cd. auszugeben und einzu- 
ziehen. 
(Nr. 5709.) 45 Andere
	        
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