Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

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zur Ausfuͤhrung und besorgt die Verwaltung des Bankvermögens, hat jedoch 
ei der Ausübung aller dieser Funktionen die Vorschriften und Anweisungen 
des Kuratoriums zu befolgen und handelt in dem vorstehend ihm überwiesenen 
Wirkungskreise nur insoweit selbsiständig, als das gegenwärtige Statut und 
seine Instruktion ihn nicht beschränken. Diese Instruktion ist jedoch dritten 
Personen gegenüber nicht wirksam. Den letzteren kann die Behauptung einer 
Verletzung jener Instrukrion mit Erfolg nicht entgegengestellt werden. 
g. 20. 
Weitere Be Die vorstehend bezeichneten Befugnisse des Vorstandes erstrecken sich so- 
Wens wohl bei gerichtlichen als außergerichtlichen Geschäften auf alle Fälle, auch auf 
solche, in welchen die Gesetze eine Spezialvollmacht erfordern. 
Den Nachweis, daß der Vorstand innerhalb der ihm zustehenden Be- 
fugnisse gehandelt habe, ist derselbe gegen dritte Personen zu führen nicht 
verbunden. 
g. 21. 
Ouittungsle. Zu Quittungen über Gelder, Dokumente und Vermögensobjekte über- 
nnt Vale haupt, desgleichen zur Ausstellung der Wechselgiri ist die unter der Firma der 
den 2c. Eide Bank (. 1.) zu vollziehende gemeinschaftliche Unterschrift des geschäftsführenden 
für die Bank. Mitgliedes des Vorslandes und des Rendanten erforderlich. 
In allen übrigen Fällen genügen die Unterschriften von zwei Worstands- 
mitgliedern unter der Firma der Bank. 
Nur die nach der vorstehenden Norm vollzogenen Unterschriften ver- 
pflichten die Bank, und zwar sowohl gegen jede richterliche und andere bffent- 
liche Behörde, als gegen jeden Privaten. 
Gerichtliche Eide Namens der Bank werden von den Mitgliedern des 
Vorstandes abgeleister. 
g. 22. 
Vertretung Bei Krankheits- oder sonstigen Behinderungsfaͤllen des geschaͤftsfuͤhrenden 
deh Mitgliedes des Vorstandes uͤbernimmt ein von dem Kuratorium dazu bestimmtes 
standsmitglie. Mitglied des letzteren oder ein von diesem dazu ernannter Angestellter der Bank 
des. provisorisch dessen Dienst. 
g. 23. 
Monats. Der Vorstand fertigt und übergiebt dem Kuratorium die F. 15. gedachten 
e# se#. Uebersichten, desgleichen am Schlusse eines jeden Verwaltungsjahres eine nach 
kaufmännischen Prinzipien angefertigte Bilanz unter gewissenhaffer Würdigung 
aller Aktiva. All
	        
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