Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

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Allmonatlich hat derselbe eine von dem Kuratorium vorher zu genehmi- 
gende Uebersicht der am letzten Tage des verflossenen Monats in der Bank 
vorhanden gewesenen Aktiva und Passiva, insbesondere der Bestände in ge- 
praägtem Gold und Silber, Barren und Wechseln, ferner des Betrages der 
Forderungen aus Darlehnen und aus laufender Rechnung, sowie der umlaufenden 
Banknoten, desgleichen unmittelbar nach dem Jahresabschlusse einen alle Zweige 
des Verkehrs umfassenden, vom Kurakorium genehmigten kurzen Geschäftsbericht 
für das abgelaufene Jahr dem Kommissar des Staates vorzulegen und gleich- 
eitig in den F. 12. gedachten Zeitungen zu veröffentlichen. Es bleibt der 
egierung vorbehalten, anstatt der monatlichen, in Zukunft auch eine öftere, 
höchstene aber die wöchentliche Bekannmachung der Aktiva und Passiva, ins- 
besondere der Bestände in geprägtem Gold und Silber, Barren u. s. w. 
anzuordnen. 
§. 24. 
Ein jedes Vorstandsmitglied ist befugt, in dringenden Fällen bei dem urträge zu 
Vorsitzenden des Kuratoriums die Berufung einer außerordenrlichen Sitzung zu hess 
beantragen. 
g. 25. 
Die Buͤcher der Bank werden mit dem 31. Dezember jeden Jahres ab- r7— 
eschlossen und die Bilanz auf diesen Tag von dem Vorstande gezogen. Die 
Bllanz wird von dem Kuratorium geprüft und festgestellt. Der Mchaschut der Ueberschuß. 
Mktiva über die Passiva bildet den Reingewinn der Bank. 
Bei Aufnahme der Bilanz müssen sowohl die sämmtlichen verausgabten 
Geschäfrsunkosten, als auch alle vorgekommenen Verluste abgesetzt und für die 
etwa vorhandenen unsicheren Forderungen ein angemessener Prozentsatz abge- 
rechnet werden. 
Die etwa vorhandenen Effekten dürfen niemals mit einem höheren als 
dem Erwerbungskurse und, wenn der Börsenkurs am Tage der Bilanzaufnahme 
niedriger als der Erwerbungskurs ist, nur zu dem Börsenkurse in der Bilanz 
angesetzt werden. 
Von dem auf diese Weise ermittelten Reingewinn erhalten zunächst das 
geschäftsführende Mitglied des Vorstandes und der Rendant die ihnen durch 
Vertrag bewilligte Tantieme. 
Von dem Ueberrest werden wenigstens Lwang Prozent so lange zum Re- 
servefonds zurückgelegt, bis letzterer auf die Summe von zweimalhunderkfünfzig- 
tausend Thalern angewachsen ist. 
Sollte sich durch eine Jahresbilanz eine Verminderung des Stammkapi- 
tals herausstellen, so dient zunächst der vorgedachte Reservefonds zur Deckung 
derselben. Reicht derselbe dazu nicht hin, so dienen die zunächst erzielten Rein- 
Joirgang 1863. (Nr. 5709.) 46 ge-
	        
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