Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

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Die bekannten Glaͤubiger sind hierzu durch besondere Erlasse aufzu- 
fordern. 
Die Befriedigung der Gläubiger erfolgt in diesem, wie in allen anderen 
Fällen zundchst aus den Fonds der Bank, in weiterer Vertretung aber durch 
die Stadt Breslau. 
KS. 29. 
Zur Wahrnehmung ihres Oberaufsichtsrechtes ernennt die Staatsregierung O###aufä 
einen Kommissar, welcher befugt ist, allen Sitzungen des Vorstandes und des des Staatss. 
Kuratoriums ohne Stimmrecht beizuwohnen, sowie von allen Büchern und 
Skripturen der Bank jederzeit Einst, zu nehmen, auch die Organe der Bank 
gültig zusammenzuberufen. 
Er hat sorgfaltig darüber zu wachen, daß die Vorschriften des Stratuts 
in allen Punkten zur Ausführung gelangen. 
Sollte es die Staatsregierung für nothwendig finden, dem Staatskom- 
missar für dieses Geschaäft eine fortlaufende Remuneration zu bewilligen, so 
muß dieselbe der Staatskasse aus den Einnahmen der Bank ersetzt werden. 
  
Redigirt im Bürean des Staats-Ministeriums. 
Verlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober- Hofbuchdruckerei 
(R. Decker).
	        
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