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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
— JNr. 17
(Nr. 5710.) Verordnung, betreffend das Verbot von Zeitungen und Zeitschriften. Vom
1. Juni 1803.
Wi Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen #c.
verordnen, auf den Antkrag Unseres Staaksministeriums und auf Grund des
Artikels 63. der Verfassungs-Urkunde vom 31. Jannar 1850., was folgt:
S. 1.
Die Verwaltungsbehörden sind befugt, das fernere Erscheinen einer in-
ländischen Zeitung oder Zeitschrift wegen fortdauernder, die öffentliche
Wohlfahrt gefährdender Haltung zeitweise oder dauernd zu verbieten.
Eine Gefährdung der öffentlichen Wohlfahrt ist als vorhanden anzuneh-
men, nicht blos wenn einzelne Artikel für sich ihres Inhaltes wegen zur straf-
rechtlichen Verfolgung Anlaß gegeben haben, sondern auch dann, wenn die
Gesammthaltung des Blattes das Bestreben erkennen láßt oder dahin wirkt:
die Ehrfurcht und die Treue gegen den Kbnig zu untergraben,
den öffentlichen Frieden durch Aufreizung der Angehbrigen des Staats
gegen einander zu gefährden,
die Einrichtungen des Staats, die öffentlichen Behörden und deren An-
ordnungen durch Behauptung entstellter oder gehässig dargesleller Thatsachen
oder durch Schmähungen und Verhöhnungen dem Hasse oder der Verachtung
auszusetzen,
zum Ungehorsam gegen die Gesetze oder gegen die Anordnungen der
Obrigkeit anzureizen, die Gottesfurcht und die Sittlichkeit zu untergraben, die
Lehren, Einrichtungen oder Gebräuche einer der christlichen Kirchen oder einer
anerkannten Religionsgesellschaft durch Spott herabzuziehen.
Jahrgang 1863. (Nr. 5710.) 47 g. 2.
Ausgegeben zu Berlin den 3. Juni 1863.