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G. 2.
Das Verbot erfolgt, nach vorheriger zweimaliger Verwarnung
des betreffenden Verlegers, durch Plenarbeschluß der Regierung, in
deren Bezirke die Zeitung oder Zeitschrift erscheint.
g. 3.
Wenn der Regierungs-Präsident die Ueberzeugung gewinnt, daß
die Haltung einer Zeikung oder Zeitschrift den in F. 1. bezeichneten Karakter
hat, so hat er dem Verleger derselben zunächst eine mit Gründen unter-
stützte schriftliche Verwarnung zu ertheilen. Bleibt diese und eine noch-
malige Verwarnung fruchtlos, so kann innerhalb der zwei auf die letzte Ver-
warnung folgenden Monate das Verfahren wegen des Verbots der Zeitung
oder der Zeitschrift bei der Regierung eingeleitet werden.
Ist innerhalb dieser Frist die Einleitung des Verfahrens nicht erfolgt,
so ist vor spaterer Einleitung eines solchen eine nochmalige vorherige Verwar-
nung erforderlich. 1
Der Präsident der Regierung verfügk, eintretenden Falls, die Einleitung
des Untersuchungsverfahrens und bezeichnet den Beamten, welcher die
Verrichtungen der Staatsanwaltschaft wahrzunehmen hat.
Letzterer überreicht der Regierung die Anschuldigungsschrift.
Der Angeschuldigte (der Verleae wird unter abschriftlicher Mittheilung
derselben zu einer vom Regierungs-Präsidenten zu bestimmenden Plenarsitzung
zur mündlichen Verhandlung vorgeladen. Bei dieser Verhandlung, welche in
nicht öffentlicher Sitzung stattfindet, sowie bei der Entscheidung der Sache wird
nach Vorschrift der G. 35 —39. und 31. des Gesetzes, betreffend die Dienst-
vergehen der nicht richterlichen Beamten vom 21. Juli 1852. (Gesetz-Samml.
S. 465.), verfahren. Die Entscheidung kann jedoch nur auf Zurückweisung
der Anklage oder auf zeitweises oder dauerndes Verbot des ferneren Erscheinens
der Zeitung oder Zelsschrifr lauten.
K. 5.
Gegen die Entscheidung der Regierung sieht dem Staatsanwalt, wie
dem Verleger der Rekurs an das Staatsministerium binnen zehn Tagen zu.
Im ersteren Falle ist die Rekursschrift des Staalsanwalts dem Verleger mit
einer präklusivischen Frist von zehn Tagen zur Beantwortung mitzutheilen.
Die Einlegung des Rorses hält jedoch die Vollstreckung einer auf
dauerndes Verbok lautenden Entscheidung der Regierung nicht auf.
g. 6.
Wenn sich aus oͤffentlichen Ankuͤndigungen oder aus anderen notorischen
Thatsachen ergiebt, daß eine verbotene Zeitung oder Zeitschrift unter demselben oder
einem anderen Namen anderweit fortgesetzt werden soll, so steht dem Praͤsidenten der
be-