Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

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4) wenn sie nur einen Theil der Ladung absetzen oder einnehmen, 
und von der Rhede nach einem anderen Hafen versegeln, von der ge- 
löschten oder eingenommenen Ladung den Satz zu I. 1. 2. oder 3. 
für jede Schiffslast nur einmal, von der übrigen Laslenzahl ihrer 
Tragfähigkeit aber nichts. 
3) Wenn Fahrzeuge auf der Rhede löschen oder laden, so ist nur von diesen, 
nicht aber von den zum Löschen oder Laden benutzten Lichterfahrzeugen 
die Schiffahrtsabgabe zu entrichten; auch findet, wenn das Schiff nach 
geschehener Entlöschung in den Hafen einlauft, eine nochmalige Ent- 
richtung der Schiffahrtsabgabe nicht statt. 
4) Außer den vorstehenden und den im Anhange zu diesem Tarife festge- 
setzten Abgaben dürfen keinerlei Zahlungen für die Benutzung des Hafens 
und der damit verbundenen, dem allgemeinen Gebrauche gewidmeten 
Anstalten gefordert werden. 
Befreiungen. 
1) Fahrzeuge, welche Königliches Eigenthum sind, oder welche Königliche 
oder Armee-Effekten transportiren und keine Beiladung von anderen 
Gegenständen haben, sind von der Schiffahrtsabgabe befreit. 
Fahrzeuge, welche den Nothhafen suchen, d. h. solche, die durch erlittene 
Beschadigung oder andere auf Erfordern nachzuweisende Unglücksfälle 
an der Forgserung ihrer Reise verhindert werden und in den Hafen 
einlaufen, bleiben von der Entrichtung der Schiffahrtsabgaben befreir, 
wenn sie den Hafen wieder verlassen, ohne ihre Ladung ganz oder theil- 
weise gelöscht zu haben. 
Unter den nämlichen Bedingungen wird diese Befreiung auch 
denjenigen Fahrzeugen zugestanden, welche, nachdem sie aus dem Hafen 
ausgelaufen sind, wegen widriger Winde zurückkehren, ohne in der 
Zwischenzeit einen anderen Hafen berührt zu haben. 
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Anhangs-Tarif. 
Für das Niederlegen und Aufstellen von Waaren und anderen Gegen- 
ständen auf den dazu bestimmten und durch Merkmale kenntlich gemachten 
Stand= und Lagerplätzen (nachstehend zu I.) wird ein Stand= und Lagergeld 
(nachstehend zu II.) erhoben. 
I. Der Stand= und Lagerplatz erstreckt sich längs des Haffufers von 
Mühlenbach bis zum Sprinde an der Anton Hoppschen Landabfindung, 
soweit das Ufer zum Territorium der Stadt Tolkemitt gehört. a 
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