Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

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II. An Stand= und Lagergeld werden von allen Waaren und Gegenständen 
für 100 Kubikfuß zwei Silbergroschen entrichtet. 
Ausnahmsweise wird erlegt, und zwar: 
1) Für Langhölzer vom Stück: — 
a) bis inkl. 30 Fuß Länge jeder Zopfstärke 6 
b) über 30 Fuß inkl. 40 Fuß Länge bei einer Zopfllärke 
unter 12 ZJlll.. 6 
c) „ 30 bis inkl. 40 Fuß Länge bei einer Zopfstärke von 
12 Joll und darübernrnrnr 1 
EIIIEIIID 18 
2) Für Spaltlatten, Rundlatten, Leiterbaäume, Oeichselstangen, 
vom Schock 
3) „ Hopfenstangen des9.6 
4) „ Dachstöcke und Bohnenstangen desg9h. 
5) „ Felggag ... .. ... ... .. desgl. . . . I1. 
6) „Schiffskniee ............. . .... .... .. .. vom Stück 
7) „vollständig abgebundene Gebäude (einschließlich des Quer- 
verbandes derselben, der dazu gehörigen Dielen, Latten 2c.), 
von jedem Fuß Frontlänge des Gebäaudeess . ... 3 
8) Fuͤr Brennholz, Faschinen, Torf, Kalk, Feldsteine, Ziegel, Dach- 
steine, von der Kubikklafeer 1 
  
  
III. Zusätzliche Bestimmungen. 
1) Für die Benutzung der Stand= und Lagerplätze während weniger als 
24 Stunden wird nichts entrichtet. 
2) Für die Benutzung während mehr als je sechs Monate wird mit dem An- 
kang des siebenten Monats das Stand= und Lagergeld von Neuem 
erhoben. 
Gegeben Berlin, den 27. April 1863. 
(#. S.) Wilhelm. 
v. Bodelschwingh. Gr. v. Itzenplitz. 
  
(Nr. 5712—5713.)) (Nr. 5713.)
	        
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