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II. An Stand= und Lagergeld werden von allen Waaren und Gegenständen
für 100 Kubikfuß zwei Silbergroschen entrichtet.
Ausnahmsweise wird erlegt, und zwar:
1) Für Langhölzer vom Stück: —
a) bis inkl. 30 Fuß Länge jeder Zopfstärke 6
b) über 30 Fuß inkl. 40 Fuß Länge bei einer Zopfllärke
unter 12 ZJlll.. 6
c) „ 30 bis inkl. 40 Fuß Länge bei einer Zopfstärke von
12 Joll und darübernrnrnr 1
EIIIEIIID 18
2) Für Spaltlatten, Rundlatten, Leiterbaäume, Oeichselstangen,
vom Schock
3) „ Hopfenstangen des9.6
4) „ Dachstöcke und Bohnenstangen desg9h.
5) „ Felggag ... .. ... ... .. desgl. . . . I1.
6) „Schiffskniee ............. . .... .... .. .. vom Stück
7) „vollständig abgebundene Gebäude (einschließlich des Quer-
verbandes derselben, der dazu gehörigen Dielen, Latten 2c.),
von jedem Fuß Frontlänge des Gebäaudeess . ... 3
8) Fuͤr Brennholz, Faschinen, Torf, Kalk, Feldsteine, Ziegel, Dach-
steine, von der Kubikklafeer 1
III. Zusätzliche Bestimmungen.
1) Für die Benutzung der Stand= und Lagerplätze während weniger als
24 Stunden wird nichts entrichtet.
2) Für die Benutzung während mehr als je sechs Monate wird mit dem An-
kang des siebenten Monats das Stand= und Lagergeld von Neuem
erhoben.
Gegeben Berlin, den 27. April 1863.
(#. S.) Wilhelm.
v. Bodelschwingh. Gr. v. Itzenplitz.
(Nr. 5712—5713.)) (Nr. 5713.)