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(Nr. 713.) Allerhöchster Erlaß vom 4. Mai 1863., betreffend die Verleihung der fiskalischen
Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung der Gemeinde-Chaussee von
Werningsleben im Kreise Erfurt bis zur Landesgrenze in der Richtung
auf Stadt Ilm, an die Gemeinde Werningsleben.
N Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau einer Chaussee
von Werningsleben im Kreise Erfurt bis zur Landesgrenze in der Richtung
auf Stadt Ilm Seitens der Gemeinde Werningsleben bemehimigt habe, verleihe
Ich hierdurch der Gemeinde Werningsleben das Expropriationsrecht für die zu
dieser Chaussee erforderlichen Grundslücke, imgleichen das Recht zur Entnahme
der Chausseebau= und Unterhaltungs-Materialien, nach Maaßgabe der für die
Staats-Chausseen bestehenden Vorschriften, in Bezug auf diese Straße. Zugleich
will Ich der gedachten Gemeinde gegen Uebernahme der künftigen chaussee-
mäßigen umeerhaleing der Straße das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes
nach den Bestimmungen des für die Staats-Chausseen jedesmal geltenden Chaussee-
Veld-Karise, einschließlich der in demselben enthaltenen Bestimmungen über die
efreiungen, sowie der sonstigen die Erhebung betreffenden zusätzlichen Worschrif-
ten, wie diese Bestimmungen auf den Staats-Chausseen von Ihnen angewandt
werden, hierdurch verleihen. Auch sollen die dem Chausseegeld-Tarife vom 29.
Februar 1840. angehängten Bestimmungen wegen der Chausseepolizei-Vergehen
auf die gedachte Straße zur Anwendung kommen.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Berlin, den 4. Mai 1863.
Wilhelm.
v. Bodelschwingh. Gr. v. Itzenplitz.
An den Finanzminister und den Minister für Handel,
Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
Redigirt im Büreau des Staats-Ministeriums.
erlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerel
(R. Decker).