— 357 —
Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
(Nr. 5714.) Gesetz, betreffend die Ergänzung und Erläuterung der Allgemeinen Deutschen
Wechselordnung. Vom 77. Mai 1863.
W. Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen 2c.
verordnen, unter Zustimmung beider Häuser des Landtages für den ganzen
Umfang Unserer Monarchie, mit Ausschluß des Jadegebiets, was folgt:
Artikel 1.
In Folge der zwischen den Regierungen der Deutschen Bundesstaaten,
in welchen die Allgemeine Deutsche Wechselordnung gilt, zum Zwecke der ge-
meinsamen Ergänzung und Erlauterung der letzteren stattgefundenen Berathun-
gen wird die in Unserer Monarchie eingeführte Allgemeine Deutsche Wechsel-
ordnung dahin ergänzt und erlkutert:
1) Dem ersten Absatze des Artikels 2. wird als zweiter Absatz folgender
Zusatz beigefügt:
„Dem Wechzselglubiger ist gestatret, neben der Exekmion gegen
die Person seines Schuldners gleichzeitig die Exekution in dessen Ver-
moͤgen zu suchen.“
2) An Stelle des dritten Absatzes des Artikels 2. tritt nachstehende Be-
stimmung:
„Den Landesgesetzen bleibt vorbehalten, die Wollstreckung des
Wechselarrestes auch noch auszuschließen:
a) gegen die Mitglieder der Ständeversammlung während der Dauer
der letzteren,
b) gegen Offiziere und Soldaten, Auditeure und Militairärzte und
mige Milicairbeamte, so lange sie sich im aktiven Dienst be-
nden,
JP) gegen Civilstaatsdiener im aktiven Dienste,
d) gegen ordinirte Geistliche, ç
e) gegen den Schiffer, die Schiffsmannschaft, sowie alle übrigen auf
Iahag 1863. (Nr. 5714) 48 dem
Ausgegeben zu Berlin den 12. Juni 1863.