Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

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Provinz Brandenburg, Regierungobezirk Zrankfurt a. d. O. 
Obligation 
des Königsberger Kreises 
zweite Serie 
über Thaler Preußisch Kurant. 
A- Grund der unten bestätigten Kreistagsbeschlüsse 
vom 27. November 1862. wegen Aufnahme einer Schuld von 122,000 Tha- 
lern bekennt sich die ständische Kommission für den Chausseebau des Königs- 
berger Kreises Namens des Kreises durch diese, für jeden Inhaber gältige, 
Seitens des Gläubigers unkündbare Verschreibung zu einer Schuld vo 
Thalern Preußisch Karam, welche für den Kreis kontrahirt worden und mit 
fünf Prozent jährlich zu verzinsen ist. 
Die Rückzahlung der ganzen Schuld von 122,000 Thalern geschieht vom 
Jahre 18606. ab allmälig innerhalb eines Zeitraums von 24 Jahren aus einem 
zu diesem Behufe gebildeten Tilgungsfonds von wenigstens Einem Prozent jährlich, 
unter Zuwachs der Zinsen von den getilgten Schuldverschreibungen, nach Maaß- 
gabe des genehmigten Tilgungsplanes. 
Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch das 
Loos bestimmt. Die Ausloosung erfolgt vom Jahre . . .. ab in dem Monate . . . .. 
jedes Jahres. Der Kreis behaͤlt jedoch das Recht vor, den Tilgungs- 
fonds durch größere Ausloosungen zu verslärken, sowie sämmtliche noch um- 
laufende Schuldverschreibungen zu kündigen. Die ausgeloosten, sowie die ge- 
kündigten Schuldverschreibungen werden unter Bezeichnung ihrer Buchstaben, 
Nummern und Beträge, sowie des Termins, an welchem die Rückzahlung er- 
folgen soll, öffentlich bekannt gemacht. Diese Bekanntmachung erfolgt sechs 
Monate und vier Wochen vor dem Zahlungstermine in dem tsblatte der 
Königlichen Nczierung zu Frankfurt a. d. O., in dem Königsberger Kreisblarte, 
sowie in dem Staatsanzeiger, der Vossischen und Spenerschen Jeitung, welche 
letztere in Berlin erscheinen. 
Bis 4 dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zu entrichten ist, wird 
es in halbjaͤhrlichen Terminen, am .ten .. . . .. und am . . ten . .. ... , 
von heute an gerechnet, mit fuͤnf Prozent jaͤhrlich in gleicher Muͤnzsorte mit 
jenem verzinset. 
(Fr. 5715.) Die
	        
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