— 362 —
Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rück-
gabe der ausgegebenen Zinskupons, beziehungsweise dieser Schuldverschreibung,
ei der Kreis = Chausseebaukasse in Königsberg in der Neumark, und zwar auch
in der nach dem Eintritt des Fälligkeitstermins folgenden Zeit.
Mit der zur Empfangnahme des Kapitals präsentirten Schuldverschrei-
bung sind auch die dazu gehörigen Zinskupons der späteren Fälligkeitstermine
zurückzuliefern. Für die fehlenden Zinskupons wird der Betrag vom Kapital
abgezogen.
Die gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb dreißig Jahren nach
dem Rückzahlungstermine nicht erhoben werden, sowie die innerhalb vier Jahren
nicht erhobenen Zinsen, verjähren zu Gunsten des Kreises.
Das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter Schuld=
verschreibungen erfolgt nach Vorschrift der Allgemeinen Gerichts-Ordnung
Th. I. Tit. 51. K. 120. sed. bei dem Königlichen Kreisgerichte zu Königsberg
in der Neumark.
Zinskupons können weder aufgeboten, noch amortisirt werden. Doch soll
demjenigen, welcher den Verlust von Zinskupons vor Ablauf der vierjährigen
Verjährungsfrist bei der Kreisverwaltung anmeldet und den stattgehabten Besitz
der Zinskupons durch Vorzeigung der Schuldverschreibung oder sonsi in glaub-
hafter Weise darthur, nach Ablauf der Verjaälrungsfrist der Betrag der ange-
meldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Zinskupons gegen Qulttung aus-
gezahlt werden.
Mit dieser Schuldverschreibung sind halbjährige Zinskupons bis
sum Schlusse des Jahres .. ausgegeben. Für die weitere Zeit werden Zins-
upons auf fünfjährige Perioden ausgegeben.
Die Ausgabe einer neuen Zinskupons-Serie erfolgt bei der Kreis-Chaus-
seebaukasse zu Königsberg in der Neumark gegen Ablieferung des der alteren
Zinskupons-Serie beigedruckten Talons, wenn nicht der Inhaber der Obligation
Widerspruch dagegen eingelegt hat. Beim Verluste des Talons erfolgt die
Aushändigung der neuen Zinskupons-Serie an den Inhaber der Schuldver-
schreibung, sofern deren Vorzeigung rechtzeitig geschehen ist.
Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet der
Kreis mit seinem Vermögen.
Dessen zu Urkunde haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unter-
schrift ertheilt.
Die ständische Kommission für den Chausseebau
im Königsberger Kreise.
Pro-