Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

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Gesetz-Sammlung 
für die 
Koöniglichen Preußischen Staaten. 
  
N. 19 — 
  
(Nr. 5717.) Gesetz wegen Verwaltung der Bergbau-Hülfskassen. Vom 5. Juni 1863. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen rc. 
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, was 
folgt: 
K. 1. 
Die aus Beiträgen oder Gefällen der Bergwerksbesitzer gebildeten Berg- 
bau-Hülfskassen, nämlich: 
1) die Oberschlesische Steinkohlen-Bergbau-Hülfskasse, 
2) die Niederschlesische Steinkohlen-Bergbau-Hülfskasse, 
3) die Märkische Berg-Gewerkschafrskasse, 
4) die Essen-Werdensche Berg-Gewerkschaftskasse, 
5) die gewerkschaftliche Bergbau-Hülfskasse für den Niedersächsisch-Thü- 
rinigschen Distrikt, 
6) die Kamsdorfer (Neustädter) Schurfgelderkasse, 
ehen mit dem 1. Januar 1864. in die Verwaltung der Besitzer der bethei- 
lnen Bergwerke über. 
g. 2. 
Die Bergbau-Hülfskassen haben die Rechte juristischer Personen. 
Die Werwaltung wird durch ein von den Besitzern der betheiligten Berg- 
werke festzuf lellendes Statur geregelt, welches den Bestimmungen dieses Ge- 
setzes nicht zuwiderlaufen darf und der Bestätigung des Handelsministers 
unk erliegt. 
ie Ver. wendungen aus den Bergbau-Hülfskassen erfolgen, nach näherer 
Bestimmung des Staturs, zur Hebung und Befbrderung des Bergbaues, sowie 
Jobrgang 1863. (Nr. 5717.) zur 
Ausgeqgeben zu Bai lin
	        
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