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Gesetz-Sammlung
für die
Koöniglichen Preußischen Staaten.
N. 19 —
(Nr. 5717.) Gesetz wegen Verwaltung der Bergbau-Hülfskassen. Vom 5. Juni 1863.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen rc.
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, was
folgt:
K. 1.
Die aus Beiträgen oder Gefällen der Bergwerksbesitzer gebildeten Berg-
bau-Hülfskassen, nämlich:
1) die Oberschlesische Steinkohlen-Bergbau-Hülfskasse,
2) die Niederschlesische Steinkohlen-Bergbau-Hülfskasse,
3) die Märkische Berg-Gewerkschafrskasse,
4) die Essen-Werdensche Berg-Gewerkschaftskasse,
5) die gewerkschaftliche Bergbau-Hülfskasse für den Niedersächsisch-Thü-
rinigschen Distrikt,
6) die Kamsdorfer (Neustädter) Schurfgelderkasse,
ehen mit dem 1. Januar 1864. in die Verwaltung der Besitzer der bethei-
lnen Bergwerke über.
g. 2.
Die Bergbau-Hülfskassen haben die Rechte juristischer Personen.
Die Werwaltung wird durch ein von den Besitzern der betheiligten Berg-
werke festzuf lellendes Statur geregelt, welches den Bestimmungen dieses Ge-
setzes nicht zuwiderlaufen darf und der Bestätigung des Handelsministers
unk erliegt.
ie Ver. wendungen aus den Bergbau-Hülfskassen erfolgen, nach näherer
Bestimmung des Staturs, zur Hebung und Befbrderung des Bergbaues, sowie
Jobrgang 1863. (Nr. 5717.) zur
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