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zur Unterstuͤtzung solcher Anlagen und Unternehmungen, welche allen oder meh-
reren Betheiligten zum Vortheil gereichen.
Die Erhebung von Beitraͤgen kann durch das Statut mit Genehmigung
des Handelsministers angeordnet werden.
Spätere Abänderungen des festgestellten Statuts, sowie die Beschluß-
uͤber Aufloͤsung der Kasse, unterliegen der Genehmigung des Handels-
minislers.
g. 3.
An den Bergbau-Hülfskassen sind alle Werke desjenigen Bezirks und
derjenigen Kategorien betheiligt, für welche die Kasse gegründet ist, ohne Rück-
sicht darauf, ob die Besitzer bereits einen Beitrag zu der Kasse geleistet haben
oder nicht. Das jedesmalige Stimmverhältniß wird nach dem Umfange, bezie-
hungsweise dem Werthe der Produktion G. 9.) des letzten Jahres bestimmt,
so jedoch, daß der Alleinbesitzer oder Repräsentant jedes im Betrieb befindlichen
Werks mindestens Eine Stimme ausübt. Das Statut kann ein Maximum der
Stimmenzahl festsetzen, welche von den Besitzern eines Werks geführt wer-
en kann.
C. 4.
Die Verwaltung der Bergbau-Hülfskassen erfolgt unter der Aufsicht des
Ober-Bergamts durch einen Vorstand, welcher von den Alleinbesitzern und Re-
präsentanten der betheiligten Werke aus ihrer Mitte gewählt wird.
g. 5.
Nach näherer Bestimmung des Statuts wird der Voranschlag der Ein-
nahmen und Ausgaben jedes Jahres (Etat) von dem Vorstande aufgestellt und
von der Generalversammlung der Betheiligten festgestellt.
Ebenso wird die Jahresrechnung vom Vorstande revidirt und von der
Generalversammlung dem Vorstande und den Kassenbeamten die Decharge
ertheilt.
Ueber das Stimmrecht der Betheiligten und den Umfang desselben ent-
scheidet endgültig die Generalversammlung.
Der festgestellte Etat wird dem Ober-Bergamte eingereicht. Dasselbe ist
befugt, alle statutenwidrigen Ansätze zu streichen, wogegen dem Vorstande bin-
nen drei Wochen der Rekurs an den Handelsminister offen steht.
g. 6.
Durch das Statut können die im F. 5. den Generalversammlungen
überwiesenen Funklionen ganz oder theilweise dem Vorstande übertragen werden.
S. 7.
Das Ober-Bergamt ernennt zur Ausübung des Aussichtsrechts *
om-