Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

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1767. und die Art. 8. und 77. des Westphaͤlischen Dekrets vom 27. Januar 
1809., welche als statutarische Bestimmungen für die F. 1. Nr. 5. benannte 
Kasse noch in Geltung sind, werden, insoweit sie gegenwärtigem Gesetze wider- 
sprechen, hierdurch aufgehoben. 
g. 12. 
Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten ist mit der 
Ausführung dieses Gesetzes beauftragt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Koniglichen Insiegel. 
Gegeben Schloß Babelsberg, den 5. Juni 1863. 
(L. S.) Wilhelm. 
v. Bismarck-Schönhausen. v. Bodelschwingh. v. Roon. 
Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. Gr. zur Lippe. v. Selchow. 
Gr. zu Eulenburg. 
  
(Nr. 5718.) Gesetz, betreffend die Gebührenpflichtigkeit in Vormundschaftssachen im Bezirk 
des Appellationsgerichtshofes zu Cöln. Vom 5. Juni 1863. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen 2c. 
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtages Unserer Monarchie, 
für den Bezirk des Appellationsgerichtshofes zu Cöln, wie folgt: 
Erster Titel. 
Von der Vormundschaft des überlebenden Ehegatten über seine 
Kinder und des Ehemannes über seine interdicirte Frau. 
Artikel 1. 
Für Dienftverrichtungen in Vormundschaftssachen, wenn der überlebende 
Ehegatte Vormund über seine Kinder ist, oder der sich wieder verheirathenden 
Wittwe nebst ihrem neuen Ehegatten die Vormundschaft über ihre Kinder der 
vorigen Ehe belassen wurde, und bei der Vormundschaft des Ehemannes über 
seine interdicirte Frau, beziehen Friedensrichter, Friedensgerichtsschreiber und 
Gerichtsvollzieher: 
1) wenn das reine Vermögen der Bevormundeten einen Werth von nur 
250 Rrlhlr. hat, gar keine, 
2) wenn
	        
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